Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die
Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen.
Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein und in einem gesonderten Verzeichnis fortlaufend mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgeführt werden.
Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Voraussetzungen
- Um als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden zu können, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
- Der Höchstbetrag von 410,- € ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge die 410,- € nicht überschreiten.
- Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Diese muss ebenfalls erfüllt sein. Zusätzlich muss das Wirtschaftsgut abnutzbar sein, damit es abgeschrieben werden kann.
Hierunter fallen zum Beispiel Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Drucker für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Dabei gilt es zu beachten, dass Kombigeräte, die einen Scanner und Drucker beinhalten und dadurch eine selbstständige Kopierfunktion haben, als GWG angesetzt werden können.
Das Unternehmen kann einige geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben und andere aktivieren und ihrer Nutzungsdauer entsprechend abschreiben. Es kann allerdings nicht einen Teil des einzelnen Gutes abschreiben und den Rest auf die Nutzungsdauer verteilen. Weiterhin kann dieses Wahlrecht nur im Jahr der Anschaffung ausgeübt werden und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
Nach den Einkommenssteuer-Richtlinien (EstR) sind Wirtschaftsgüter, die geringere Anschaffungskosten als 60,- € haben und sofort abgeschrieben wurden oder in einen gesonderten Verzeichnis bzw. besonderen Konto erfasst wurden, nicht im Bestand zu erfassen, da sie als Aufwand gebucht wurden.