Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände gehören dem Anlagevermögen an und müssen bilanziert werden. Zu ihnen gehören Lizenzen, Rechte, Patente, Firmenwert oder Software. Hierbei wird in drei Arten von immateriellen Vermögensgegenständen unterschieden.

  1. Konzessionen, Rechte, Lizenzen
  2. Firmen- und Geschäftswert
  3. geleistete Anzahlungen

Für immaterielle Vermögensgegenstände, die selbst erstellt worden sind, galt das Aktivierungsverbot bis zum BilMoG. Lesen Sie bitte den Artikel zur Aktivierungsmöglichkeit von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen. Ist der Vermögensgegenstand entgeltlich erworben worden und einzelverkehrsfähig, besteht Aktivierungspflicht.

  1. Konzessionen, Rechte, Lizenzen:
    Hierunter fallen zum Beispiel Genehmigungen für die Nutzung geschützter Verfahren oder Markennamen. Nach HGB sind nicht alle immateriellen Vermögensgegenstände in der Bilanz aktivierbar. Aktivierbar sind entgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände. Aktivierungsverbot liegt bei selbst erstellten Vermögensgegenständen sowie eigenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten und selbst erstellter Software vor. Aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände können wie andere Vermögensgegenstände abgeschrieben werden.
  2. Firmen- und Geschäftswert:
    Der Firmenwert, auch Goodwill genannt, stellt den Wert eines Unternehmens dar, den ein Käufer über den Wert der Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit ist, zu zahlen. Er soll auch den Ruf bzw. das Image des Unternehmens repräsentieren. Der Firmenwert ermittelt sich aus dem Unternehmenswert subtrahiert mit dem Substanzwert. Der Substanzwert weicht vom Buchwert ab, da er die stillen Reserven mit einschließt. Der Firmenwert darf nach dem Handelsgesetz sowie nach dem Steuergesetz angesetzt und abgeschrieben werden, wobei der Ansatz des selbstgeschaffenen Firmenwertes verboten ist, weil er nicht entgeltlich erworben wurde. Der Firmenwert darf über 4 Jahre oder über die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer beträgt hierbei 15 Jahre, die nach Steuerbilanz angesetzt sind. In den IFRS und US-GAAP ist die Aktivierung des Firmenwertes Pflicht, nach dem HGB liegt ein Aktivierungswahlrecht vor. In den Internationalen Richtlinien kann der Firmenwert nicht abgeschrieben werden.
  3. Geleistete Anzahlungen:
    Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen auf erwartete, künftige Vermögenszugänge. Diese Anzahlungen sind aktivierungspflichtig. Sie haben einen Forderungscharakter und werden entsprechend gebucht.
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