Immaterielle Vermögensgegenstände

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Immaterielle Vermögensgegenstände gehören dem Anlagevermögen an und müssen bilanziert werden. Zu ihnen gehören Lizenzen, Rechte, Patente, Firmenwert oder Software. Hierbei wird in drei Arten von immateriellen Vermögensgegenständen unterschieden.

  1. Konzessionen, Rechte, Lizenzen
  2. Firmen- und Geschäftswert
  3. geleistete Anzahlungen

Für bis 2009 beginnende Geschäftsjahre galt das Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbst erstellt worden sind.  War der Vermögensgegenstand entgeltlich erworben worden und einzelverkehrsfähig, bestand Aktivierungspflicht. Nach dem 31. Dezember 2009 wurde diese Vorschrift  gem. § 248 Abs. 2 HGB für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Für selbstgeschaffene Firmenwerte gilt jedoch nach wie vor ein Aktivierungsverbot. Weiterführende Informationen können unter Aktivierungsmöglichkeit von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen abgerufen werden. 

  1. Konzessionen, Rechte, Lizenzen:
    Hierunter fallen zum Beispiel Genehmigungen für die Nutzung geschützter Verfahren oder Markennamen. Nach HGB sind nicht alle immateriellen Vermögensgegenstände in der Bilanz aktivierbar. Aktivierbar sind entgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände. Aktivierungsverbot liegt bei selbst erstellten Vermögensgegenständen sowie eigenen Forschungs- und Entwicklungsprojekten und selbst erstellter Software vor. Aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände können wie andere Vermögensgegenstände abgeschrieben werden.
  2. Firmen- und Geschäftswert:
    Der Firmenwert, auch Goodwill genannt, stellt den Wert eines Unternehmens dar, den ein Käufer über den Wert der Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit ist, zu zahlen. Er soll auch den Ruf bzw. das Image des Unternehmens repräsentieren. Der Firmenwert ermittelt sich aus dem Unternehmenswert subtrahiert mit dem Substanzwert. Der Substanzwert weicht vom Buchwert ab, da er die stillen Reserven mit einschließt. Der Firmenwert muss nach dem Handelsgesetz (§ 246 A. 1 S. 4 HGB) angesetzt und abgeschrieben werden, wobei der Ansatz des selbstgeschaffenen Firmenwertes nach wie vor verboten ist. Der Firmenwert darf über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer beträgt hierbei 15 Jahre, die nach Steuerbilanz angesetzt sind. In den IFRS und US-GAAP ist die Aktivierung des Firmenwertes Pflicht, nach dem HGB liegt ein Aktivierungswahlrecht vor. In den Internationalen Richtlinien kann der Firmenwert nicht abgeschrieben werden.
  3. Geleistete Anzahlungen:
    Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen auf erwartete, künftige Vermögenszugänge. Diese Anzahlungen sind aktivierungspflichtig. Sie haben einen Forderungscharakter und werden entsprechend gebucht.

Aktualisiert am 23.09.2011

Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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