Sachanlagen

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Sachanlagen sind materielle Güter, die dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung stehen sollen. Sie sind im Zeitpunkt ihrer Beschaffung mit den Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs.1 HGB zu aktivieren. Im HGB werden Sachanlagen nach § 266 in folgende Gruppen unterteilt:
  1. Grundstücke und Bauten:
    Hierbei handelt es sich um ein Sammelkonto der Buchhaltung. In diesem Sammelkonto werden alle Grundstücke, Gebäude und Grundstücke mit Gebäuden erfasst. Gebäude und Grundstücke unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Abschreibung. Da Grundstücke keiner Abnutzung unterliegen, können sie nicht abgeschrieben werden. Gebäude dagegen können abgeschrieben werden. Wenn ein Grundstück mit Gebäude gekauft wurde, werden die Anschaffungskosten anteilig auf Grundstück und Gebäude verteilt. Hierbei ist zu beachten, dass steuerlich das Verhältnis der Nutzflächen gilt.

  2. Technische Anlagen und Maschinen:
    Hierunter fallen alle Anlagen und Maschinen, die dem Produktionsprozess direkt zugeordnet werden. Diese Anlagen unterliegen einer Abnutzung und müssen daher abgeschrieben werden.

  3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung:
    Zu dieser Position wird zum Beispiel der Fuhrpark gezählt. Sie wurde eingeführt um Sachanlagen, die nicht den Positionen Grundstücke und Bauten sowie technische Anlagen und Maschinen zugeschrieben werden können, einzuordnen. Unter Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) werden Ausstattungen, die zur langfristigen Betriebsbereitschaft des Unternehmens dienen, aufgelistet. Hierunter fallen zum Beispiel Computer oder Büromöbel. Diese müssen ebenfalls abgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150- € (Netto) sofort als Betriebsausgaben verbucht werden. Zudem werden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 € und 1.000,- € in einem Sammelkonto zusammengefasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten noch weitere Regeln wie z.B. die selbstständige Nutzung, d.h. das Wirtschaftsgut muss unabhängig von anderen Geräten funktioniere

    Nach § 240 Abs. 3 HGB werden Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, wenn sie eine nachrangige Bedeutung für den Gesamtwert des Unternehmens haben und regelmäßig in gleicher Menge und Wert ersetzt werden, mit dem gleichen Wert sowie gleicher Menge angesetzt. Trotzdem wird empfohlen, alle drei Jahre eine Inventur durchzuführen und den angesetzten Wert entsprechend durch Zu- oder Abschreibung zu korrigieren.

  4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau:
    In diesem Bilanzposten sind alle Aufwendungen enthalten, die bis zum Bilanzstichtag für unvollendete oder noch nicht nutzbare Güter angefallen sind. Anzahlungen auf Anlagen sind vom Unternehmen geleistete Vorleistungen auf ein schwebendes Geschäft. Abschreibungen auf im Bau befindliche Anlagen dürfen nicht vorgenommen werden. Wenn der Bau des Objektes abgeschlossen ist, werden die entsprechenden Beträge von diesem Konto auf das entsprechende Anlagekonto gebucht.


Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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