Selbständiger Buchhalter – gesetzliche Mindestvoraussetzung nicht mehr ausreichend

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 Der BVM Verbund zur Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle GmbH weist darauf hin, dass nach § 6 Nr. 4 StBerG sich jemand bereits als selbständiger Buchhalter betätigen darf, wer "[...] nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen [...]" ist.

BVM weist darauf hin, dass es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Mindestqualifikation handelt. Es wäre nämlich nach dieser gesetzlichen Bestimmung bereits ausreichend, einen Abschluß beispielsweise als Einzelskaufmann, Industriekaufmann, Bürokaufmann etc. vorzuweisen und im ungünstigsten Falle evtl. 3 Jahre in einem Unternehmen Rechnungen verbucht zu haben.

Aufgrund des mittlerweile sehr kompliziert gewordenen Bereichs Buchführung sieht der BVM diese Mindestqualifikation für eine verantwortungsvolle Ausübung der Tätigkeit als selbständiger Buchhalter keineswegs mehr als ausreichend an.

Hierzu nur einige Beispiele
  • Bei der Verbuchung jeder einzelnen Rechnung ist diese daraufhin zu prüfen, ob diese den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Wird beispielsweise bei mehreren Rechnungen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer gebucht, obwohl die Rechnung Formfehler (z.B. Leistungszeitraum fehlt) aufwies, kann dies bei einer späteren Betriebsprüfung zu erheblichen Steuernachzahlungen für das Unternehmen führen.
  • Bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen kann es ebenfalls schnell zu erheblichen Nachzahlungen für das Unternehmen kommen, wenn Arbeitnehmer nicht richtig sozialversicherungsrechtlich eingestuft oder die Lohnsteuer falsch berechnet wird. Nicht selten kommt es vor, dass die Beträge an die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) bzw. die Lohnsteuer gar nicht oder zu spät abgeführt wird.

Bei der Auswahl der Leiter der örtlichen BVM-Büros verlangt BVM deshalb ein weitaus höheres Qualifiaktionsniveau. So handelt es sich hierbei in der Regel um Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Steuerfachgehilfe bzw. Steuerfachgehilfin und einer Weiterbildung zum Steuerfachwirt bzw. Bilanzbuchhalter (IHK). Darüberhinaus waren diese Personen in der Vergangenheit in der Regel mehrere Jahre in einem Steuerbüro oder in der Wirtschaft in verantwortlicher Position tätig.

Im Rahmen des BVM werden die Leiter der einzelnen Büros bzw. deren Mitarbeiter regelmäßig über aktuelle Änderungen in Form von Rundschreiben und Seminaren auf dem laufenden gehalten.

Bei sehr seltenen oder ganz besonders schwierigen Fällen steht den einzelnen Büros im Rahmen des BVM eine interne Hotline, die mit einem Steuerberater besetzt ist, zur Verfügung.

In sämtlichen BVM-Büros wird jeweils mit Unterstützung einer sehr leistungsfähigen und modernen Software gearbeitet. Hierdurch und da der BVM hinsichtlich den Preisen nicht der Steuerberatergebührenverordnung unterliegt, können die Leistungen dem Kunden gegenüber sehr effizient und kostengünstig angeboten werden.

Erstellt von am 16.07.2007
Quelle:  www.bvm-verbund.de
Bild:  © bmv

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