Finanzbeamte können bei verspätet oder gar nicht vorgelegten Unterlagen ein Verzögerungsgeld festsetzen

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Verhalten sich Selbstständige oder vermögende Privatpersonen anlässlich einer Betriebsprüfung unkooperativ und gewähren den Beamten entweder keinen Zugriff auf die EDV-Buchhaltung oder legen nicht sofort die erwünschten Belege vor, dürfen Finanzämter ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen. Dieses Druckmittel vom Fiskus darf sogar dann noch erhoben werden, wenn sich der Betrieb später doch noch hilfsbereit zeigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung muss künftig verstärkt damit gerechnet werden, dass dieses relativ neue Zwangsmittel zum Einsatz kommt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Nach der Abgabenordnung kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro festgesetzt werden, wenn ein Steuerzahler der Aufforderung des Finanzamts innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das gilt anlässlich einer normalen Betriebsprüfung, aber auch anlässlich einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung. „Die gleiche Konsequenz droht, wenn den Beamten entweder kein Online-Zugriff auf die gespeicherten Buchhaltungsdaten gewährt oder nicht als Dateien auf CD zur Verfügung gestellt werden“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Sogar Privatpersonen droht ein Verzögerungsgeld. Durch das jüngst in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz kommt es jetzt bei ihnen zu einer neuen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, sofern ihre Überschusseinkünfte zusammen mehr als eine halbe Million Euro im Jahr betragen. Darüber hinaus darf sich bei ihnen die Betriebsprüfung ohne Angabe besonderer Gründe anmelden. In diesem Zusammenhang können dann vermögende Anleger, Geschäftsführer oder Vermieter wegen einer Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld belegt werden. „Insoweit wird also nicht mehr zwischen Unternehmern und Privatiers unterschieden“, betont die Expertin.

Zwangsgelder zur zwangsweisen Durchsetzung von Verhaltenspflichten wurden in der Vergangenheit nur selten verhängt. Die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt jeweils durch sog. Verwaltungsakt. Das einzelne Zwangsgeld darf eine Höhe von 25.000 € nicht überschreiten. Kommt der Steuerbürger dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht. Diese vergebliche Mühe der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes machten sich nur wenige Betriebsprüfer.

Das Verzögerungsgeld wurde mit der Begründung eingeführt, Steuerzahler vorbeugend zur freiwilligen und fristgerechten Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten anzuhalten und Vorteile aus einem verzögerten Verhalten abzuschöpfen. Dabei werden die Beamten je nach den Umständen im Einzelfall entscheiden, ob sie das Druckmittel einsetzen und wenn ja, in welcher Höhe. „Unproblematisch ist dabei die Forderung nach dem Mindestbetrag von 2.500 Euro“, weiß Wänger. Dieser muss dann auch bezahlt werden, wenn beispielsweise der Unternehmer die Belege erst nach der Festsetzung übergibt. Denn die Zahlungspflicht erlischt nicht rückwirkend, wenn ein Steuerzahler die Vorgaben des Finanzamts später erfüllt.

Allerdings können die Beamten das Verzögerungsgeld nicht immer einsetzen, denn der Anwendungsbereich ist laut gesetzlicher Vorgabe begrenzt. Er bezieht sich derzeit lediglich auf die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung bei Selbstständigen und vermögenden Privatpersonen. Damit darf das Druckmittel bei der normalen Veranlagung oder einem Steuerstrafverfahren nicht angewendet werden und dies selbst dann nicht, wenn es in diesem Zusammenhang zu einer Verletzung von Mitwirkungspflichten kommen sollte. „Sollte sich das Verzögerungsgeld in der Praxis allerdings als äußerst effektiv erweisen, ist ein erweiterter Einsatz denkbar“, prognostiziert Wänger.


Erstellt von E.R. am 28.05.2010
Quelle:  Ebner Stolz Mönning Bachem
Bild:  AdPic

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