Die Pauschalwertberichtigung ist ein Verfahren mit dem einzelne Forderungen nicht bewertet werden, sondern ein Pauschalsatz auf Forderungen errechnet wird, der auf Unternehmenserfahrungen beruht. Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen. Zudem wird dieser Prozentsatz aus den Forderungsausfällen der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt und muss rechnerisch nachweisbar sein. Im Allgemeinen wird die PWB indirekt, ähnlich der Einzelwertberichtigung, gebucht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Summe für die Einbuchung auf die Pauchschalwertberichtigung von den Nettoforderungen errechnet wird. Alle Forderungsausfälle eines Geschäftsjahres werden direkt auf Forderungen abgeschrieben und dort mit den entsprechenden Nettobeträgen verbucht. Die Umsatzsteuer wird entsprechend auf dem Umsatzsteuerkonto verbucht. Zum Bilanzstichtag muss die Pauschalwertberichtigung an den neuen Forderungsbestand angepasst werden. Hierbei kann es zu einer Herauf- oder Herabsetzung des Pauschalwertes kommen. Bei der PWB ist ebenfalls zu beachten, dass Forderungen, die mit der Einzelwertberichtigung bewertet wurden, aus der Pauschalwertberichtigung heraus gerechnet werden müssen.
Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung): In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt zumal bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind. Das ist dann von Bedeutung, wenn zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen. Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus dem Gesamtbetrag der Forderungen heraus gerechnet werden. Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen angewandt wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu ermitteln. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens.
Wenn das Unternehmen nach dem HGB oder dem Publizitätsgesetz verpflichtet ist seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in dieser erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden.
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| Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009 |
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