Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
München
Die Gegenstandsentnahme für den privaten Gebrauch ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Dazu gehört die Entnahme der Gegenstände des Anlage- bzw. Umlaufsvermögen aus dem Betriebsvermögen zu betriebsfremden Zwecken.
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände oder Arbeitskräfte ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG ebenso Umsatzsteuerpflichtig, trotz der Tatsache, dass diese im Betriebsvermögen bleiben. Hierbei handelt es sich meist um die Nutzung des Betriebstelefon bzw. Firmenwagen und um an den privaten Bereich des Unternehmers erbrachte Leistungen. Der Eigenverbrauch wird hier anteilig zur Nutzung oder Verwendung ermittelt.
Beispiele
1. Der Unternehmer lässt durch sein Unternehmen sein Fahrzeug reparieren. Für die Reparatur wurden 5 Arbeitsstunden benötigt, die zu einem Stundensatz von 50 EUR/Std. abgerechnet wurden.
Buchungssatz:
Privatentnahme | 297,50 EUR | an | Eigenverbrauch | 250,00 EUR | ||||
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Umsatzsteuer | 47,50 EUR |
Privatentnahme | 321,00 EUR | an | Eigenverbrauch | 300,00 EUR | ||||
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Umsatzsteuer | 21,00 EUR |
Privatentnahme | 4.170,00 EUR | an | Eigenverbrauch | 3.000,00 EUR | ||||
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Umsatzsteuer | 570,00 EUR | ||||
Eigenverbrauch ohne Umsatzsteuer | 600,00 EUR |
letzte Änderung A.W. am 14.08.2018 Autor(en): Anna Werner |
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03.07.2018 17:51:30 - Gast
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