Häusliches Arbeitszimmer - Buchungsbeispiele

Anna Werner
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich gem. § 4 Abs.5 Nr.6b EStG zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. In der Praxis gilt dies jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Unbegrenzter Abzug

Steuerpflichtige dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Pauschaler Abzug bis 1.260,- Euro

Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so sind die Aufwendungen pauschal mit 1.250,- Euro im Jahr abziehbar. Einschränkung: Für jeden Monat, in dem auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, muss ein Zwölftel des Pauschbetrags abgezogen werden.

Abzugsverbot

Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gehören die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Zu den Aufwendungen im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers gehören:
  • Miete
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche
  • Abnutzung, Sonderabschreibungen
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des
  • Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet wurden
  • Aufwendungen für die Ausstattung

Beispiel
Die jährlichen anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer betragen 3.000 Euro
  • Fall 1:
    Häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Steuerpflichtigen. So können die Aufwendungen komplett abgezogen werden.

    Buchungssatz
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer
    Anteil)
    3.000,00 EUR an Privateinlagen 3.000,00 EUR

  • Fall 2:
    Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. So können die Aufwendungen pauschal mit 1.260 Euro abgezogen werden.

    Buchungssätze dazu lauten:
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 1.260,00 EUR an Privateinlagen 1.260,00 EUR


    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ( nicht abziehbarer Anteil) 1.750,00 EUR an Privateinlagen 1.750,00 EUR


  • Fall 3:
    Die Aufwendungen können nicht abgezogen werden.

    Buchungssatz
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ( nicht abziehbarer
    Anteil)
    3.000,00 EUR an Privateinlagen 3.000,00 EUR


Stand: 2023

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letzte Änderung A.W. am 16.10.2023
Autor(en):  Anna Werner

Literaturhinweise
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31.07.2014 10:18:41 - Gast

Mein Chef möchte bei einigen Kollegen einen festen Betrag für ein Homeoffice verbuchen, also häusliches Arbeitszimmer... die Kollegen haben auch alle ein Zimmer, dass nur diesem Zweck dient.
Wie buche ich denn nun?
[ Zitieren | Name ]

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