Gewinnausschüttung

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Hierunter versteht man den Anteil des Gewinns einer Gesellschaft, an dem der Gesellschafter nach dem Gesetz bzw. dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch hat. Dabei gelten aber auch Verpflichtungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, wenn diese einen Verlust erwirtschaftet hat.

Gewinnausschüttung bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG):
Die Gewinnausschüttung einer OHG ist im § 121 Handelsgesetzbuch geregelt. Er schreibt vor, dass jeder Gesellschafter seine Einlage mit 4% verzinst bekommt, falls der Gewinn dafür nicht ausreichen sollte, muss ein entsprechend niedrigerer Zinssatz angesetzt werden. Sollte nach der Verteilung der 4% des Gewinn ein Überschuss bestehen, ist dieser nach Köpfen zu verteilen. Sollte ein Verlust im Geschäftsjahr entstanden sein, so ist dieser ebenfalls nach Köpfen unter den Gesellschaftern aufzuteilen.

Diese im HGB geregelten Gesetze können durch einen Gesellschaftsvertrag verändert werden, um eine individuelle Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes vorzunehmen. Normalerweise wird der Gewinnanteil eines Gesellschafters dem angelegten Kapital in der OHG gutgeschrieben. Falls der Gesellschafter einen Teil entnehmen will, regelt das HGB mit § 122 die Entnahme von Kapitalanteilen eines Gesellschafters. Hierdurch darf ein Gesellschafter 4% seines Kapitalanteils des letzten Geschäftsjahres aus der Gesellschaftskasse nehmen, wenn dadurch die Gesellschaft nicht geschädigt wird sowie seinen Anteil am Gewinn des letzten Jahres. Ansonsten ist der Gesellschafter nicht befugt, ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu reduzieren. Andere Regelungen sind durch den Gesellschaftsvertrag möglich.  

Gewinnausschüttung bei einer Kommanditgesellschaft (KG):
Die Gewinnausschüttung einer KG ist ähnlich der der OHG. Im HGB wird darauf verwiesen, dass wenn der Gewinn nicht größer ist als 4% der Kapitalanteile, dieser wie in § 121 HGB geregelt werden muss. Falls der Gewinn größer ist, soll er gemäß § 168 Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis verteilt werden. Dabei wurden keine Regelungen getroffen, wie ein  "angemessenes Verhältnis" bestimmt wird. Somit liegt es in der Hand der Gesellschafter, wie sie es im Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Hierbei werden häufig auf die Regelungen der OHG zurückgegriffen. Der Verlust einer Gesellschaft wird wie bei der OHG auf die Köpfe verteilt. Die Gesellschafter können durch den Gesellschaftsvertrag die Regelungen über die Gewinnausschüttung und Verlustverteilung selbst bestimmen.

Gewinnausschüttung bei einer stillen Gesellschaft:
Die Gewinnverteilung in einer stillen Gesellschaft wird im § 231 HGB geregelt. Dabei wird gesagt, dass dies in einem angemessen Verhältnis erfolgen soll. Hierbei ist es wie bei der Kommanditgesellschaft nicht geregelt, wie so ein angemessenes Verhältnis errechnet wird. Dadurch sollte dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dabei ist zu beachten, dass der stille Gesellschafter gemäß § 231 Abs. 2 HGB zwar von einem Gesellschaftsverlust, jedoch nicht von einem Gewinnanspruch ausgeschlossen werden kann. Gewinne werden dem stillen Gesellschafter gemäß § 232 Abs. 1 HBG vollständig ausgezahlt. Nach § 232 Abs. 3 HGB wird der Gewinn des stillen Gesellschafters, den er nicht in Anspruch genommen hat, auch nicht auf seine Einlage gutgeschrieben, außer es sind im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen getroffen worden. Der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Anlage. Dadurch kann eine Gewinnentnahme nur erfolgen, solange sein Kapitalanteil vollkommen eingezahlt ist. Ist dieser nicht vollständig gedeckt, werden die Gewinne dafür verwendet, dass die Kapitaleinlage wieder vollständig aufgefüllt wird. 

Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
In der GmbH erfolgt die Gewinnausschüttung in der Regel nach den Geschäftsanteilen gemäß § 29 Abs. 3 GmbHG. Die Gesellschaft kann durch den Gesellschaftsvertrag eigene Verteilungsmethoden treffen. Dabei ist zu beachten, dass auch Verlustsituationen berücksichtigt werden. Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns nach § 29 Abs. 1 GmbHG, wobei Gewinn- und Verlustvorträge zu beachten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass nach § 30 GmbHG das Vermögen zur Erhaltung des Stammkapitals nicht ausgezahlt werden darf. Wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Deckung des Stammkapitals Kapital nachträglich eingezahlt hat, kann es von der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Hierbei sind die §§ 30 ff. GmbHG einzuhalten.

Gewinnausschüttung bei einer Aktiengesellschaft (AG):
Die Gewinnausschüttung erfolgt bei der Aktiengesellschaft durch die Dividende. Diese wird auf der Hauptversammlung beschlossen. Der Anteil, der dabei vom Gewinn ausgeschüttet wird, hängt von gesetzlichen Vorgaben, wie die Einstellung in Rücklagen sowie anderen Unternehmensinteressen, wie zum Beispiel die geplante Verwendung des Gewinns zur Finanzierung von Investitionen ab. Dabei bezieht sich die Dividende auf den Nennbetrag einer Aktie. Wird zum Beispiel eine Dividende von 4% gezahlt, so wird bei einem Nennbetrag der Aktie von € 5 eine Dividende von € 0,20 gezahlt. Dies gilt für alle Aktien, so dass ein Aktionär mit 1000 Aktien in diesem Fall eine Dividende von € 200 erhält.

Dabei gibt es verschiedene Methoden die Dividende auszuzahlen: in Form von Geld, als neue Aktien der Gesellschaft oder als neue Aktien einer beteiligten Gesellschaft. Der Aktionär hat die Möglichkeiten, diese Anteile entsprechend des geltenden Aktiengesetzes zu veräußern. Durch die Ausgabe neuer Aktien wird das Grundkapital der Aktiengesellschaft erhöht, ohne dabei liquide Mittel aufzubrauchen.


Erstellt von Alexander Wildt am 14.10.2008

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