Führen Firmen Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durch, müssen sie hierfür Abgaben zahlen. Dies wird jetzt stärker geprüft. Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt 2009 von 4,9 auf 4,4 Prozent, nach dem der im Jahr 2005 noch bei 5,8 Prozent lag. Möglich wird diese massive Entlastung durch eine gravierende gesetzliche Änderung Mitte 2007, wodurch es über mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer deutlichen Stabilisierung der Einnahmen gekommen ist. Eine Reihe der rund 280.000 potenziell abgabepflichtigen Unternehmen muss daher noch mit Nachzahlungen rechnen, worauf die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hinweist.
Seit dem 15.6.2007 haben die 3.600 Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe, eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicherzustellen. Zuvor waren lediglich zehn Mitarbeiter der Künstlersozialkasse zuständig. „Daher ist es kaum verwunderlich, dass Betriebe früher kaum geprüft worden sind und sich das nun drastisch geändert hat“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner. Denn nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Ob die alle in der Vergangenheit ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, werden die Mitarbeiter der Rentenversicherung überprüfen. Die Abgabe kann bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Wer seinen Aufzeichnungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Abgabepflichtig sind Verlage und Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Aber auch Firmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen, sind genauso betroffen wie Werbeagenturen, Autohäuser, Möbelhäuser oder Gaststätten, bei denen entsprechende Darbietungen zur Öffentlichkeitsarbeit gehören. Sie erfüllen die Abgabenpflicht, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. „Sogar Vereine sind betroffen, selbst wenn sie gemeinnützig sind“, mahnt der Experte.
Die Abgabe bemisst sich an den an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten inklusive Auslagen und Nebenkosten, jedoch ohne Umsatzsteuer. Ob der engagierte Selbständige über die Künstlersozialkasse versichert ist, spielt keine Rolle. Aus der Künstlersozialabgabe wird der Zuschuss für die rund 150.000 selbständigen Künstler und Publizisten an die Sozialversicherung finanziert und fungiert faktisch als Arbeitgeberersatz, indem die Berufstätigen nur 50 Prozent ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst tragen müssen. Der Rest setzt sich aus einem Bundeszuschuss sowie aus der Künstlersozialabgabe zusammen.
Unternehmer finanzieren den beauftragten Selbstständigen also einen Teil deren Sozialabgaben. Die Anmeldung der Künstlersozialabgabe hat jeweils bis Ende März für das Vorjahr zu erfolgen, für 2008 also bis zum 31. März 2009. Viele betroffene Unternehmen werden in den kommenden Monaten Besuch von einem Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sofern sie nicht bereits kontaktiert worden sind. In einem ersten Schritt schreibt die Rentenversicherung potenziell abgabepflichtige Unternehmen an und fordert sie zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an Künstler auf. Bis Ende 2011 soll die Ersterfassung aller Verwerter flächendeckend abgeschlossen sein. Um nicht erst über diese Prüfroutine oder anlässlich der im vierjährigen Turnus stattfindenden Rentenversicherungsprüfung aufzufallen, sollten sich betroffene Unternehmer vorab selbst informieren, die Abgaben der vergangenen Jahre rückwirkend ermitteln und abführen. „Denn je länger sie damit warten, umso höher fällt der Verspätungszuschlag aus und wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Bußgelder verhängt werden“, resümiert Schmidt.
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Erstellt von am 12.09.2008 Quelle: Ebner, Stolz & Partner Bild: © PantherMedia / Hermann Otto-Fels |
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