GmbH-Reform

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Wuerfel1_adpic.jpgLange Zeit schien die „Limited" der deutschen „GmbH" den Rang abzulaufen. Durch die Novellierung des GmbH-Rechtes rückt jetzt die GmbH wieder stärker in den unternehmerischen Fokus. Mit geplanten Vereinfachungen wie der Herabsetzung des Mindestkapitals auf 10.000 Euro oder der Bereitstellung von Vertragsmustern soll die GmbH wieder an Stellenwert gewinnen. „Es gibt zukünftig noch weniger Gründe, sich für eine Limited zu entscheiden", sagt DHPG-Experte Dr. Andreas Rohde, der als Rechtsanwalt und Steuerberater die Zweckmäßigkeit einer Rechtsformwahl umfassend einzuschätzen weiß.
 
Für viele Firmengründer ist die Rechtsform der Limited offenbar immer noch verlockend: Sie verspricht, eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige Alternative zur GmbH zu sein. Besonders attraktiv erscheint das geringe Mindestkapital von nur einem englischen Pfund. Doch gerade das erweist sich in der Praxis als besonders tückisch. Die mangelnde Kapitalausstattung von Limited-Gesellschaften ist ein Hemmschuh nicht nur in Finanzierungsfragen. Die Limited genießt bei Kreditinstituten, Investoren und Geschäftspartnern nicht den allerbesten Ruf. Schon bei der Eröffnung eines Firmenkontos reagieren viele Banken skeptisch und räumen nur ungern eine Kreditlinie ein. Auch bei Kunden und Lieferanten überwiegt die Skepsis gegenüber der Limited.

Achtung Limited: Scheinbar einfach, aber viele Fallstricke
Die Gründung einer Limited gilt als unkompliziert und kostengünstig. Doch viele Versprechungen erweisen sich in der Praxis als nicht haltbar. Die DHPG-Berater sagen, worauf Firmengründer vorbereitet sein sollten:

1. Erschwerte Fremdfinanzierung: Eine Limited steht tendenziell unter dem Verdacht, kapitalschwach und unseriös zu sein. Wer Banken und andere Fremdkapitalgeber überzeugen will, muss zuerst gegen ein negatives Image ankämpfen.

2. Doppelte Verwaltung: Deutsche Firmen mit Sitz in Großbritannien haben doppelte Pflichten, teilweise in fremder Sprache. Sie müssen in England einen Geschäftssitz unterhalten und einen Jahresabschluss einreichen, gleichzeitig aber ihre Steuererklärung in Deutschland abgeben.

3. Unklare Rechtslage: Für eine Limited gilt das englische Gesellschaftsrecht. Schon einfache Rechtsfragen können umständliche Klärungsprozesse in Gang setzen. Für eine kompetente Rechtsberatung entstehen schnell hohe Zusatzkosten.

4. IHK-Beiträge: Sofern eine Limited eine Niederlassung in Deutschland unterhält, ist sie Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer und unterliegt somit der Beitragspflicht. Zudem muss sie nach §§ 13d, 13e HGB ins Handelsregister eingetragen sein.

5. Verbleibendes Haftungsrisiko: Auch der Geschäftsführer einer Limited haftet unter bestimmten Voraussetzungen des deutschen und englischen Rechts mit seinem Privatvermögen.

„Gerade nach der Reform des GmbH-Gesetzes wird die GmbH die bessere Alternative zur Limited darstellen", resümiert DHPG-Experte Dr. Andreas Rohde.


Erstellt von am 19.09.2007
Quelle:  www.dhpg.de
Bild:  © adpic

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