Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Die neue Bundesregierung hat sich beeilt: Bereits am 9. November hat das Kabinett das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Die parlamentarischen Hürden wurden am 4. Dezember genommen. Trotz zwischenzeitlicher Diskussionen um die Finanzierung der geplanten Steuererleichterung ist die endgültige Verabschiedung durch Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember erfolgt. Neben einer Begünstigung von Familien durch Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag und einer Umsatzsteuerbegünstigung für kurzfristige Beherbergungsleistungen sollen Erben und Unternehmer steuerlich entlastet werden.

Vor allem die Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung zeigen, dass die bei der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten Maßnahmen der Gegenfinanzierung nunmehr krisenverschärfend wirken und deshalb gegenzusteuern ist. Für Unternehmer ist es daher wichtig, sich schnell über die anstehenden Neuerungen zu informieren, um die entscheidenden Weichen frühzeitig zu stellen, so der auf das Unternehmensteuerrecht spezialisierte DHPG-Berater Dr. Heinrich J. Watermeyer. Welche Neuregelungen Unternehmen im Blick haben sollten:

Zinsschranke: Wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schon die Vorgängerregierung die durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten und hochgradig umstrittenen Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug für Zinsen lockern müssen. Zu diesem Zweck erhöhte sie für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 die Freigrenze, ab der betriebliche Zinsen nicht mehr vollständig abziehbar und Restriktionen der Zinsschranke zu beachten waren, von 1 Millionen auf 3 Millionen Euro. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht nun vor, dass die Anhebung der Freigrenze unbefristet festgeschrieben wird. Zudem wird eine weitere Beschränkung gelockert: Die Abziehbarkeit von Zinsaufwand (nach Abzug von Zinserträgen) ist zwar weiterhin auf 30 Prozent des um Zinserträge und Aufwendungen sowie Abschreibungen bereinigten Gewinns (steuerliches EBITDA) zu begrenzen. Aufgrund der geplanten Entlastung können Unternehmen aber ein nicht genutztes EBITDA fünf Jahre vortragen. Da in Krisenzeiten das EBITDA tendenziell niedriger ist, handelt es sich hierbei um eine sinnvolle Maßnahme, um Schwankungen auszugleichen. Bei der grundsätzlich ab 2010 anwendbaren Regelung können auf Antrag auch nicht genutzte EBITDA aus Vorjahren einbezogen werden. Dies erfordert eine genaue Kalkulation, zumal EBITDA aus Jahren, in denen die Zinsschranke nicht anwendbar ist, z. B. wegen Nichterreichens der Freigrenze von 3 Millionen Euro, nicht einbezogen werden, so der DHPG-Berater Dr. Heinrich J. Watermeyer.

Eine weitere, allerdings deutlich geringere Entlastung betrifft die Konzernklausel. Konzernunternehmen sollen ab 2010 von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden, wenn ihre Eigenkapitalquote die des Konzerns nicht mehr als zwei statt bisher einem Prozentpunkt unterschreitet. Die nun beabsichtigten Änderungen bei der Zinsschranke bieten Potential, den im Vergleich zu anderen Ländern streng limitierten Zinsabzug deutlich zu verbessern, um möglichst eine durch Krisenergebnisse hervorgerufene Substanzbesteuerung zu vermeiden. Dazu sollten im Einzelfall Zinsaufwand und Ergebniserwartungen möglichst aufeinander abgestimmt werden, so die Steuerexperten der DHPG.

Verlustabzug: Werden Anteile an einer verlustleidenden Kapitalgesellschaft erworben, gehen derzeit die Verluste und Verlustvorträge je nach Höhe des Erwerbs anteilig oder gar vollständig unter. Diese ebenfalls als Gegenfinanzierungsmaßnahme und verfassungsrechtlich höchst fragwürdige Regelung der Unternehmensteuerreform 2008 gehört wie die Zinsschranke zu den krisenkritischen Bestimmungen. Ähnlich wie bei der Zinsschranke erfolgte eine erste Entschärfung durch das noch in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz, indem eine Sanierungsklausel eingeführt wurde. Aufgrund dieser Sanierungsklausel greift die Verlustabzugsbeschränkung nicht, wenn der Anteilserwerber die Absicht hat, die unprofitable Kapitalgesellschaft zu sanieren. Die zeitliche Anwendung dieser Möglichkeit ist bisher auf Anteilserwerbe in 2008 und 2009 beschränkt, wird aber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ebenfalls entfristet.

Wegen der Neuregelungen kann ein Anteilserwerb im Kontext der Verlustklausel des § 8c KStG im nächsten Jahr sinnvoll sein, weil der Anwendungsbereich der Sanierungsklausel beibehalten und ihre Voraussetzungen zwar nach wie vor unbestimmt sind, so Dr. Heinrich J. Watermeyer von der DHPG. Doch sollen als weitere Änderung beim schädlichen Anteilserwerb Verluste insoweit erhalten bleiben, als im Unternehmen stille Reserven in im Inland steuerpflichtigen Betriebsvermögen vorhanden sind, die bei Kauf regelmäßig durch den Kaufpreis, in anderen Fällen durch eine Bewertung, nachgewiesen werden. Anwendbar soll dies aber nur auf Anteilserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 sein. Dieselbe zeitliche Anwendungsregel gilt für die sogenannte Konzernklausel, aufgrund der bei konzerninternen Anteilserwerben die Verluste/Verlustvorträge erhalten bleiben. Der Konzernbegriff ist aber deutlich enger als bei der Zinsschranke und erfordert insbesondere, dass am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger als Konzernspitze eine Person oder Kapitalgesellschaft zu 100 Prozent beteiligt ist. Allerdings ist die Neuregelung ein erster Schritt in die richtige Richtung und ermöglicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthaltenen grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel, bislang aufgeschobene Umstrukturierungen neu zu planen.

Grunderwerbsteuer: Das neue Gesetz sieht eine neue Steuerbefreiung vor. Danach soll die Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen im Wege der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem deutschen Umwandlungsgesetz oder einer vergleichbaren EU/EWR-Umwandlung nicht erhoben werden. Diese Steuerbefreiung ist indes auf Konzernfälle beschränkt, in denen ein herrschendes Unternehmen mit mindes-tens 95 Prozent unmittelbar und/oder mittelbar am Kapital der in den Umwandlungsvorgang einbezogenen Gesellschaften (abhängige Gesellschaften) beteiligt ist. Die Beteiligung muss fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Steuerbefreiung beseitigt damit zumindest in einer Reihe von Fällen ein seit langem bestehendes, stets kritisiertes Restrukturierungshindernis. Für viele Unternehmen macht es daher Sinn zu überprüfen, bislang aufgeschobene Restrukturierungen vor dem Hintergrund der Neuregelung neu zu überdenken.

Abschreibungen: Die so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer sind ab dem 1. Januar 2010 wieder sofort absetzbar. Alternativ bleibt die Möglichkeit erhalten, für Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis von 150 Euro bis 1.000 Euro einen Sammelposten zu bilden. Die dort verbuchten Anschaffungen sind über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig mit jeweils 20 Prozent abzuschreiben. Allerdings muss die Wahl für jedes Jahr einheitlich getroffen werden. Durch die Sofortabschreibung lassen sich die Betriebsausgaben liquiditätswirksam vorziehen. Wer also geringwertige Wirtschaftsgüter anschaffen will, sollte über eine Verschiebung in das kommende Jahr nachdenken. Demgegenüber hat der Sammelposten Vorteile, wenn eine Verbesserung der Ertragslage und eine damit einhergehende höhere Steuerbelastung in den nächsten Jahren absehbar sind.

Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer sieht seit der Unternehmensteuerreform 2008 umfangreiche Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen vor, auch aus Miet- und Pachtzinsen für Immobilien. Punktuell soll eine Änderung erfolgen, indem dieser Finanzierungsanteil von 65 auf 50 Prozent reduziert wird, vorgesehen ab 2010.

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