Die Zusammenfassende Meldung - Überblick und Neuerungen 2010

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Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kontrollverfahren innerhalb der Europäischen Union mit dem die Finanzämter der jeweiligen Mitgliedsstaaten auf Anfrage überprüfen können, ob die gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen korrekt sind. Hierfür müssen Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen  und sonstige Leistungen durchführen, diese bei ihrem jeweiligen Finanzamt melden.

Durch die Änderung des §18a Umsatzsatzsteuergesetz (UStG) treten zum 01.07.2010 neue Regelungen bezüglich der Zusammenfassenden Meldung (ZM) in kraft. Hierbei werden im Wesentlichen Änderungen in den Meldefristen vorgenommen, sowie Anpassungen bei Bußgeldern, wenn eine zu späte Einreichung oder Berichtigung der ZM erfolgt.

Nach der Neuregelung muss jeder Unternehmer der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführte, eine Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ende der Meldefrist einreichen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer in einen anderen Mitgliedsstaat abzuführen hat. Diese Frist wurde in der Neufassung des Paragraphen von 10 Tage auf 25 Tage erhöht. Eine Dauerfristverlängerung ist für die Zusammenfassende Meldung nicht möglich.

Zur Abgabe einer ZM sind außer Unternehmer im Sinne des §2 UStG auch Land- und Forstwirte, welche Pauschal versteuern und nichtselbstständige juristische Personen gemäß §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) verpflichtet. Hierfür benötigen Organgesellschaften eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Der bisher geltende vierteljährliche Meldezeitraum wurde für den Regelfall auf einen Monat verkürzt, wodurch eine monatliche Meldung erforderlich ist. Eine vierteljährliche Meldung ist weiterhin möglich, wenn die zu meldenden Umsätze in der Summe nicht 100.000,00 € im Vierteljahr überschreiten. Dies gilt ebenfalls für die vier vorangegangen Vierteljahre. Es wird dem Unternehmer das Wahlrecht eingeräumt auf die vierteljährliche Meldung zu verzichten und stattdessen eine monatliche Meldung durchzuführen. Wenn er dieses Wahlrecht anwendet, gilt dies mindestens für die nächsten 12 Monate.

Des weiteren muss beachtet werden, dass ab dem 01.01.2012 die Bemessungsgrenze von 100.000,00 € auf 50.000,00 € gesenkt wird. Ein Unternehmer muss keine ZM abgeben, wenn er nach §19 UStG ein Kleinunternehmer ist oder in dem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Lieferungen oder Leistungen stattfanden.

Die zweite wesentliche Veränderung ist die Erhöhung des Bußgeldes bei einer verspäteten Berichtigung oder gar keiner Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung. Hierbei wurde das Bußgeld von 2.500,00 € auf einen Maximalwert von 5.000,00 € angehoben. Eine verspätete Berichtigung liegt vor, wenn der Unternehmer nicht innerhalb eines Monats nach bekannt werden der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eine berichtigte Meldung einreicht.

Im Folgenden werden einige Beispiele für meldepflichtige Umsätze vorgestellt.


1. Fall einfache Warenlieferung

Das Unternehmen XYZ mit Sitz in Berlin verkauft an das spanische Unternehmen ABC eine Klimaanlage für deren Lagerhaus. Das Unternehmen XYZ hat somit einen meldepflichtigen Umsatz getätigt.

 2. Fall Dreiecksgeschäft

Das Unternehmen ABC aus Spanien bestellt eine Klimaanlage bei der Firma XYZ mit Sitz in Berlin. Da das Unternehmen XYZ die Klimaanlage nicht auf Lager hat, bestellt es die Anlage bei dem franz. Unternehmen KLM mit dem Auftrag die Klimaanlage direkt zu ABC zu liefern. In diesem Geschäft muss KLM als erster Lieferant einen normalen Umsatz in seiner ZM abgeben. Das Unternehmen XYZ muss in seiner ZM einen Umsatz aus einen Dreiecksgeschäft melden.  

3. Fall Überschreitung der Bemessungsgrenzung für vierteljährliche Abgabe.

3.1 Überschreitung im ersten Monat des Vierteljahrs :
Das Unternehmen XYZ aus Berlin verkauft eine Klimaanlage für 40.000,00 € an das Unternehmen ABC aus Spanien im Januar. Zusätzlich verkauft XYZ in diesem Monat an die Firma DEF aus Italien eine Sonderlage für 75.000,00 €. Durch den Verkauf wird die Bemessungsgrenze von 100.000,00 € überschritten und XYZ muss monatlich eine ZM einreichen.


3.2 Überschreitung im zweiten Monat des Vierteljahrs:
Das Unternehmen XYZ aus Berlin verkauft eine Klimaanlage für 40.000,00 € an das Unternehmen ABC aus Spanien im Januar. Zusätzlich verkauft XYZ im Februar an die Firma DEF aus Italien eine Sonderlage für 75.000,00 €. Durch den Verkauf wird die Bemessungsgrenze von 100.000,00 € im zweiten Monat des Vierteljahres überschritten und XYZ muss monatlich eine ZM einreichen. Es hat jetzt die Möglichkeit für den Monat Januar und Februar eine einzelne Zusammenfassende Meldung einzureichen oder es kann eine ZM mit den Summen für Januar und Februar erstellen.

3.3 Überschreitung im dritten Monat des Vierteljahrs:
Wird der Betrag erst im dritten Monat des Vierteljahrs überschritten, so kann der Unternehmer die ZM für das Vierteljahr abgeben und muss im Anschluss monatlich die ZM einreichen. Er hat auch die Möglichkeit für jeden Monat des Vierteljahres eine einzelne ZM einzureichen.




Quellen:
- UStG
- BMF Schreiben vom 05.05.2010 Umsatzsteuer; Zusammenfasende Meldung (§ 18a Umsatzsteuergesetz)



Erstellt von R. am 23.06.2010
Autor(en):  Alexander Wildt

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