Die Einzelwertberichtigung ist ein Verfahren um
Forderungen neu zu bewerten. Dabei werden einwandfreie Forderungen auf das Konto der zweifelhaften Forderungen umgebucht um die Klarheit der Buchhaltung zu wahren. Bei den
Abschreibungen ist zu beachten, dass sie auf den Nettobetrag der Forderung erfolgen. Erst wenn es endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringbar ist, wird die Umsatzsteuer berichtigt. Wenn auf eine Forderung ein Verlust zu erwarten ist, wird am Bilanzstichtag eine indirekte Buchung auf das Konto Einzelwertberichtigungen bei Forderungen durchgeführt mit dem zu erwartenden Verlustbetrag. Das EWB Konto stellt die kalkulierte Abschreibung auf die Forderungen dar. Wenn es feststeht, dass eine Forderung uneinbringlich ist, wird die Forderung direkt über ein entsprechendes Konto abgeschrieben. Die EWB bleibt dabei unverändert und wird zum Jahresende angepasst. Es können drei mögliche Fälle bei der Auflösung der Einzeltwertberichtigung auftreten. Es ist möglich, dass die Ausfallsumme zu niedrig, zu hoch oder genau mit der geschätzten Ausfallsumme übereinstimmt. Falls eine unerwartete Einzahlung auf eine abgeschriebene Forderung eingeht, muss dieser Zahlungseingang als periodenfremder Ertrag mit entsprechender Umsatzsteuer gebucht werden. Die Einzelwertberichtigung ist für das besondere Ausfallrisiko zuständig.
Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung): In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt zumal bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind. Das ist dann von Bedeutung, wenn zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen. Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus dem Gesamtbetrag der Forderungen heraus gerechnet werden. Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen angewandt wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu ermitteln. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens.
Wenn das Unternehmen nach dem
HGB oder dem Publizitätsgesetz verpflichtet ist seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in dieser erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden.
Zurück zum ABC der Bilanzierung >>