Das Höchstwertprinzip gibt den Bewertungsmaßstab für Verbindlichkeiten in der Bilanz vor und leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab. "In Analogie zum strengen Niederstwertprinzip bei Forderungen jedoch sind Verbindlichkeiten bei Erhöhung des Rückzahlungsbetrages zu dem entsprechenden höheren Wert in die Bilanz aufzunehmen."1 Das bedeutet, dass bei Vorhandensein mehrerer Bewertungsmöglichkeiten einer Schuld, grundsätzlich der höchste Wert anzusetzen ist, da der niedrigere Ansatz einem unrealisierten Gewinn gleichkäme und damit dem Realisationsprinzip widersprechen würde.
Dass Verbindlichkeiten maximal mit ihrem Rückzahlungsbetrag auszuweisen sind, ergibt sich eindeutig aus § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, wobei das Prinzip von der Laufzeit der Verbindlichkeit unabhängig ist. An jedem Bilanzstichtag muss eine erneute Prüfung der Bewertungsmöglichkeiten vorgenommen und entsprechend des Ergebnisses bilanziert werden.
Beispiel:
Das Höchstwertprinzip findet häufig Anwendung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. So kann z.B. eine Schuld, die zunächst mit € 5000 angesetzt wurde, aufgrund von Schwankungen im Wechselkurs, am nächsten Bilanzstichtag mit € 6000 bewertet werden. In diesem Fall muss der höhere Ansatz in der Bilanz erscheinen.
Quellen:
1 Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 16. Aufl., Landsberg/Lech 1997, S. 233.
- Becker, W./ Lutz, S.: Gabler-Kompakt Lexikon: modernes Rechnungswesen, 2. Aufl., Wiesbaden 2007.
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Erstellt von Redaktion RWP am 18.09.2008 |
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Der Anhang nach BilMoG