Imparitätsprinzip

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Das Imparitätsprinzip folgt dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, das vorrangig dem Gläubigerschutz dient, und legt fest, dass mögliche Verluste unternehmerischer Tätigkeiten bereits dann bilanziert werden müssen, wenn eine bloße Annahme über deren Eintreten besteht. Durch frühzeitiges Ausweisen möglicher, zukünftiger Belastungen erhalten die Gläubiger ein differenzierteres Bild der Finanzlage eines Unternehmens und können daraufhin die entsprechenden Entscheidungen treffen.

Nach Handelsgestzbuch ergibt sich somit eine 'ungleiche' Behandlung von unrealisierten Gewinnen, die nicht bilanziert werden dürfen (Realisationsprinzip) und unrealisierten Verlusten.

Außer in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB findet sich dieses Prinzip auch in weiteren Regelungen:

  • § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • § 253 Abs. 2 HGB: außerplanmäßige Abschreibungen bei Gegenständen des Anlagevermögens
  • § 253 Abs. 3 HGB: strenges Niederstwertprinzip für Gegenstände des Umlaufvermögens 1


Beispiel:
Fertige Waren, die innerhalb der nächsten Zeit veräußert werden sollten, können vermutlich nicht, wie bisher angenommen, zu einem Stückpreis von € 25 verkauft werden, da ein ähnliches, preiswerteres Konkurrenzprodukt an den Markt geht. Man rechnet nunmehr mit einem Verkaufspreis von max. € 17. Die Herstellungskosten betrugen € 20. Vorsichts-, Imparitäts- und Niederstwertprinzip verlangen demnach die Bilanzierung der Waren zum niedersten Wert, also € 17.

Quellen:
1 Wöhe, G.: Bilanzierung und Bilanzpolitik, 8. Aufl., München 1992, S. 359.
- Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 16. Aufl., Landsberg/Lech 1997.


Erstellt von Redaktion RWP am 24.08.2009

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