Inventur des Anlagevermögens
Das Anlagevermögen stellt bei einer körperlichen Bestandsaufnahme eine besondere Hürde dar, weshalb ein Verzeichnung zur Listung des Anlagevermögens geführt werden darf. Dieses Verzeichnis muss dabei alle relevanten Informationen enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Anlageguts
- das Eingangsdatum
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- den stichtagsbezogenen Bilanzwert
- das Abgangsdatum
Inventurverfahren
Das Handelsgesetzbuch erlaubt in § 241 Inventurvereinfachungsmethoden, die neben der Arbeitserleichterung auch zu Kostenminderungen führen. Zu diesen zählen die:
Es muss nicht für alle Wirtschaftsgüter die gleiche Inventurmethode gewählt werden. Soweit alle Bedingungen beachtet werden, können im Unternehmen alle vier Methoden angewandt werden.
siehe auch: Ablauf der Inventur >>
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.
- Buchner, R.: Buchführung und Jahresabschluß, München 1991.
- Selchert, F./ Erhardt, M.: Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., München 2002.
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Erstellt von Dana Klempien am 24.08.2009 |
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Der Anhang nach BilMoG