Steuerliche Aufzeichnungspflicht für Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Anna Werner
Die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen, muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln werden. Für die Datenübermittlung wurde das Formular „Anlage EÜR“ entwickelt. Dieses Formular sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor.

Auf Verlangen muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erläutern und glaubhaft machen. Grundlage dafür ist die Sammlung von Belegen. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 3 EStG enthält keine Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht. In manchen Fällen ist jedoch nur die Bereitstellung von Belegen für die amtliche Prüfung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht ausreichend. Dann sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich.


Folgende Einzelaufzeichnungen sind ergänzend erforderlich:

  • Die Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden. Das heißt: getrennte Listen führen bzw. auf getrennte Konten buchen.

  • Beispiel
    Autorenhonorare netto 30.000 €
    Beratungshonorare netto 15.000 €
    Vereinnahmte Umsatzsteuer 7 % 2.100 €
    Vereinnahmte Umsatzsteuer 19 %  2.850 €

  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
  • Nicht oder beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie z.B. Bewirtungen, Geschenke an Geschäftspartner, ein häusliches Arbeitszimmer usw. müssen auch getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
  • Für die Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern ist eine Abschreibungsübersicht zu erstellen, aus der sich Anschaffungsdatum, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. in Anspruch genommene AfA-Beträge ersehen lassen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150 € übersteigen müssen in einem  besonderen Verzeichnis aufgelistet werden.
  • Sonderabschreibungen (§7a Abs. 8 EStG) müssen ins Anlageverzeichnis mit aufgenommen werden.

Abweichend von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung sind bei der Einnahmeüberschussrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des Zufluss- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) zu erfassen. Betriebseinnahmen dürfen erst dann erfasst werden, wenn sie zugeflossen sind. Betriebsausgaben werden dem Kalenderjahr der Zahlung zugeordnet. Eine Ausnahme bilden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Wenn diese 10 Tage vor und 10 Tage nach dem 31.12 geflossen sind, müssen sie in dem Jahr erfasst werden, in das sie wirtschaftlich gehören. Dazu zählen u.a.:
  • Einnahmen wie Miete, Pacht
  • Ausgabe wie Miete, Renten, Nebenkosten, Löhne und Gehälter
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Das gilt ebenfalls für Zinsen, unabhängig davon, wann sie gezahlt wurden. Wareneinkäufe, Zahlungen und Erstattungen laut Umsatzsteuererklärung gehören nicht dazu.




letzte Änderung A.W. am 31.01.2023
Autor(en):  Anna Werner

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