ZGV kritisert geplante Adaption der IFRS im Bilanzierungsmodernisierungsgesetz

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Bericht10_pm_Marc_Dietrich-groß.jpgDer Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen (ZGV) beschränkt sich in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Referentenentwurfs zum Bilanzmodernisierungsgesetz (BilmoG) am 08.01.2008 im Bundesjustizministerium auf mittelstands- und kooperationsspezifische Fragen.

Präsident Wilfried Hollmann macht deutlich, dass aus Sicht der mittelständischen Verbundgruppen des Handels und des Handwerks kein Verständnis dafür aufgebracht wird, dass das BMJ eine weitgehende Adaption der IFRS plant. Auch die Streichung des § 253 Abs. 4 HGB, der Genossenschaften und Personengesellschaften besondere Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven bietet, wird grundsätzlich abgelehnt. Begrüßt wird jedoch ausdrücklich die Regelung in § 241 a HGB, die für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten, den Verzicht auf einen Jahresabschluss durch Beschränkung auf eine Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des Steuergesetzes ermöglicht.

“Es ist unverständlich, dass das BMJ sich zwar gegen den Entwurf der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen, der zur Zeit vom IAS-Board diskutiert wird, ausspricht, andererseits eine Fülle von IFRS-Regelungen in das HGB transformiert“, erklärte Hollmann. „Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, d.h. für die Mitglieder der Verbundgruppen und für kleinere Kooperationen, wird damit ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden sein!“

Einhellig hat daher auch die Wirtschaft eine Adaption der IFRS in abgespeckter Form, wie sie das Board vorschlägt, für kleine und mittlere Unternehmen abgelehnt. Der ZGV fordert, dass das BMJ diese nun konzipierte, weitgehende Öffnung für IFRS-Regelungen überdenkt.

Mittelständische Unternehmen und Genossenschaften sind besonders durch die ersatzlose Streichung des § 253 Abs. 4 HGB betroffen. Diese sogenannten stillen Reserven im engeren Sinne dienen der Unternehmenssicherung und der Thesaurierung von Gewinnen als Vorsorge und „Investitionsrücklage“. Sie sind gerade für mittelständische Handelsunternehmen und gewerbliche Genossenschaften ein bewährtes Mittel, nicht zuletzt auch auf Preisänderungen auf dem Rohstoffsektor zu reagieren und damit ihrem Förderauftrag gegenüber den angeschlossenen Handels- und Handwerksunternehmen gerecht zu werden.

Hilfsweise schlägt der ZGV vor, eingetragenen Genossenschaften die gleichen Möglichkeiten wie den Aktiengesellschaften zu geben. Vorstand und Aufsichtsrat sollten durch das Genossenschaftsgesetz ermächtigt werden, einen Teil des Jahresüberschusses bereits mit Erstellung des Jahresabschlusses in die Rücklagen einzustellen. Damit wäre sowohl der Forderung nach höherer Transparenz Genüge getan, als auch gleichzeitig die Möglichkeiten der Gewinnthesaurierung gestärkt. Der ZGV geht laut Präsident Hollmann davon aus, dass die heutige Anhörung erst der Auftakt zu einer umfassenden Diskussion der Rechnungslegungsvorschriften sein wird und erwartet vor diesem Hintergrund wesentliche Änderungen des Referentenentwurfs.

Der ZGV begrüßt die Regelung des 241a HGB, die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen schafft und damit einen Beitrag zur Entbürokratisierung leistet. Die Öffnung dieser Regelung durch § 336 Abs.5 HGB für Genossenschaften dürfte auch in diesem Bereich die Verwaltungs- und Prüfungskosten mindern helfen und unterstützt damit ein bereits mit der Genossenschaftsnovelle verfolgtes Ziel.

Der Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen ist der politische Spitzenverband kooperierender, mittelständischer Unternehmen aus Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe in Deutschland und Europa. Unter seinem Dach vereint der ZGV etwa 180.000 mittelständische Unternehmen in rund 300 Verbundgruppen unterschiedlicher Rechtsform.


Erstellt von am 11.01.2008
Quelle:  www.zgv-online.de
Bild:  © PantherMedia / Marc Dietrich

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