Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) steht die weitreichendste Änderung des Handelsbilanzrechts seit 1985 bevor. Nach dem am 21. Mai 2008 veröffentlichten Regierungsentwurf soll das Handelsbilanzrecht weiterhin eine bewährte, kostengünstige und einfache Alternative zu den vom Mittelstand abgelehnten International Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen. Da es keine europarechtliche Veranlassung für die angestrebte umfassende Bilanzrechtsmodernisierung gibt, – aus der nun mit dem BilMoG in deutsches Recht umzusetzenden EU-Abschlussprüferrichtlinie und der EU- Abänderungsrichtlinie ergeben sich hinsichtlich des Bilanzrechts nur unwesentliche Umsetzungsanforderungen – verzichtet die Bundesregierung mit der eingeleiteten Bilanzrechtsmodernisierung auf die ursprünglich im Koalitionsvertrag vorgesehene eins zu eins-Umsetzung von EU-Richtlinien. Die Bundesregierung strebt damit die dauerhafte Aufrechterhaltung des Handelsbilanzrechts als Alternative zu den IFRS an, will aber gleichzeitig eine Annäherung des Handelsbilanzrechts an die IFRS herbeiführen. Wie hoch der Grad der Annäherung sein wird, ist ungewiss.
Das BilMoG soll in erster Linie den Informationsgehalt handelsrechtlicher Abschlüsse erhöhen. Hierzu sieht der Regierungsentwurf die Abschaffung von Wahlrechten sowie ein Aktivierungsgebot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und aktive latente Steuern vor. Bestimmte Finanzinstrumente des Handelsbestands sind künftig zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auch sind neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen vorgesehen, darunter auch Sonderregelungen für Pensionsrückstellungen. Die geplante Einführung einer Ausschüttungssperre für Erträge aus der Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und der Zeitwertbewertung bestimmter Finanzinstrumenten soll der bislang vorrangigen Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Rechnung tragen. Deutlich wird aber, dass künftig die Informationsfunktion im Vordergrund stehen soll und nicht wie bisher die vorsichtige Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns. Offen ist, woran sich in Zukunft die Auslegung der handelsrechtlichen Vorschriften bzw. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) orientieren wird. Die Orientierung an der Informationsfunktion und die moderate Annäherung an die IFRS führen dazu, dass neue Herausforderungen für deutsche Bilanzersteller und –adressaten geschaffen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das BilMoG alle buchführungs- und bilanzierungspflichtigen Kaufleute betrifft. Grundsätzlich werden durch die geplante Anhebung des Informationsniveaus handelsrechtlicher Abschlüsse und die Annäherung an die IFRS die Transparenzanforderungen für alle Kaufleute verschärft. Als Erleichterung ist neben einer Erhöhung der Schwellenwerte des § 267 HGB, die größenabhängige Erleichterungen gewähren, lediglich für Einzelkaufleute eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht vorgesehen, sofern diese an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen.
Der vorliegende Regierungsentwurf deutet verstärkte Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz an. Die geänderten Vorschriften zur Rückstellungsbewertung sollen nicht in die steuerliche Gewinnermittlung übertragen werden. Der § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) (Pensionsrückstellungen) wird nicht weiter in der Handelsbilanz angewendet werden können, woraus sich zwingende Abweichungen ergeben. Dem vorgesehenen Aktivierungsgebot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens steht derzeit mit § 5 Abs. 2 EStG (noch) ein eigenständiges steuerliches Aktivierungsverbot entgegen. Die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit führt dazu, dass u.a. Sonderabschreibungen und Sonderposten mit Rücklageanteil nicht weiter Eingang in den handelsrechtlichen Jahresabschluss finden. Damit wird einerseits der handelsrechtliche Jahresabschluss von einer verzerrten Darstellung der Vermögenslage befreit, andererseits aber eine weitere Abweichung zur Steuerbilanz geschaffen. Die neuen Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips dürften schließlich die Bedeutung latenter Steuern erhöhen, denn der Regierungsentwurf sieht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB-E ein Aktivierungsgebot für aktive latente Steuern vor. Das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanzrecht wird im Ergebnis künftig die Aufstellung einer Einheitsbilanz weitgehend verhindern. Es ist nicht auszuschließen, dass das BilMoG zur Entwicklung eines eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlungsrechts führen wird.
Mit Spannung abzuwarten bleibt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Vergleich des Regierungsentwurfs mit dem Referentenentwurf zeigt, dass der Umfang der Annäherung des Handelsbilanzrechts an die IFRS wohl weniger groß sein wird, als ursprünglich beabsichtigt. Der Entwurf eines internationalen Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) scheint für die Entwicklung des Handelsbilanzrechts keine Rolle mehr zu spielen. Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des BilMoG vom 4. Juli 2008 fordert wiederum wesentliche Änderungen des Regierungsentwurfs, insbesondere auch im Verhältnis zu den IFRS, um einen nationalen Sonderweg zu vermeiden. Aus der Gegenäußerung der Bunderegierung geht hervor, dass die Bundesregierung beabsichtigt, einen Teil der Vorschläge des Bundesrats zu prüfen, andere Vorschläge aber bislang ablehnt. Offen ist bisher, wie die Kosten-/Nutzenrelation der neuen Bilanzierungsvorschriften für die betroffenen Unternehmen aussehen wird.
| Erstellt von Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Dipl.-Kfm. Marius Gros am 08.08.2008 Bild: © PantherMedia / Heiner Holdinghausen |
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