Der Rechnungsabgrenzungsposten

Mit Hilfe des Rechnungsabgrenzungspostens soll eine korrekte Ermittlung des Periodengewinns ermöglicht werden. Dafür müssen die Aufwendungen und Erträge der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht worden sind. Es muss eine periodengerechte Abgrenzung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB stattfinden.

Inhaltlich ist der Rechnungsabgrenzungsposten durch § 250 HGB sehr eingeschränkt. Er soll ausschließlich ermöglichen, dass Ausgaben, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber ihren Aufwand erst nach dem Bilanzstichtag haben oder Erträge, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber erst nach dem Bilanzstichtag zu einer Einnahme werden, der richtigen Periode zugewiesen werden.

Sobald die Vorraussetzungen des § 250 HGB gegeben sind, besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Rechnungsabgrenzungspostens.

  1. Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
    Der aktive RAP beinhaltet die Zahlungen für Aufwendungen des nächsten Jahres, die bereits in dieser Periode geleistet wurden. Der RAP wird in der nächsten Periode wieder aufgelöst. Wenn er sich über mehrere Jahre erstreckt, muss er zeitanteilig aufgelöst werden.

    Beispiel: Miete
    Das Unternehmen zahlt seine Miete nicht wie üblich jeden Monat, sondern nur jedes Quartal. Es überweist also im voraus die Miete für November, Dezember und Januar in Höhe von € 21.000 zusammen. Damit muss für die Januarmiete eine Abgrenzung in Höhe von € 7.000 vorgenommen werden, da die Leistung durch die Nutzung des gemieteten Büros erst im Januar erbracht wird. Im Januar wird der RAP wieder aufgelöst und somit der Aufwand der richtigen Periode zugerechnet.

  2. Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)
    Der passive RAP beinhaltet die erhaltene Zahlung für eine Leistung, die das Unternehmen erst in der nächsten Periode erbringt. Der RAP wird in der nächsten Periode wieder aufgelöst. Wenn er über mehrere Jahre abzurechnen ist, dann muss der RAP zeitanteilig aufgelöst werden.

    Beispiel: Miete
    Das Unternehmen besitzt ein Bürogebäude, welches sie selbst nutzt. Allerdings sind einige wenige Büros auf der untersten Etage an ein anderes Unternehmen vermietet. Dieses Unternehmen zahlt seine Miete für jedes Quartal immer im Voraus. So geht eine Zahlung von € 15.000 für die Mieten von November, Dezember und Januar ein. Die Miete des Januars in Höhe von € 5.000 muss abgegrenzt werden, da das Unternehmen diese Leistung erst im Januar erbringt. Im Januar wird der RAP wieder aufgelöst, da somit die Zahlung der richtigen Periode zugeordnet wird.

  3. Sonderfälle
    Zu den Ausnahmen, die in § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 HGB festgelegt sind, gehören:
  • Zölle und Verbrauchssteuern, wenn sie zu Gegenständen des Vorratsvermögens gehören, die am Abschlussstichtag ausgewiesen werden müssen
  • Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die am Abschlussstichtag ausgewiesen werden oder von den Vorräten offen abgesetzt werden
  • und das Disagio, welches als Zinsbetrag gewertet wird.


Disagio

Das Disagio ist der Betrag, um den der Rückzahlungsbetrag im Vergleich zum Ausgabebetrag gestiegen ist. Dieser Unterschiedsbetrag darf als aktiver RAP aufgenommen werden. Planmäßige jährliche Abschreibungen sind auf diesen Betrag durchzuführen. Sie müssen auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Dieses Disagio stellt einen Zinsaufwand dar, der am Ende der Laufzeit fällig wird.

Für das Disagio besteht Ansatzwahlrecht.



Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.

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Literaturhinweise

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17.08.2009 21:41:14 - Andreas Jehra

gute und plausible Erklaerungen. Es sollten mehr Steuergesetze hinterlegt sein, da der HGB doch recht duerftig in seinen Aussagen ist.
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