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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 28.03.07 die bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen geregelt. Im Rahmen des Blockmodells durchläuft der Arbeitnehmer zunächst die Beschäftigungsphase, in der er bei voller Arbeitszeit eine geringere Vergütung erhält, und im Anschluss die Freistellungsphase, in der er vollständig von der Arbeit freigestellt ist, jedoch die Vergütung in gleicher Höhe weiter ausgezahlt bekommt.
In der Periode, in der die Altersteilzeit beginnt, sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erstmalig zu passivieren. Als Bemessungsgrundlage dienen hierbei sämtliche in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütungen inklusive Aufstockungsbeträge und Nebenleistungen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass voraussichtlich eintretende, künftige Vorteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG zu beachten sind, d.h. dass z.B. Erstattungsansprüche, die mit der Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes bestehen, entsprechend gegengerechnet werden müssen. Die Rückstellungshöhe ist in diesem Fall zu mindern. In der Beschäftigungsphase werden somit gleiche Raten zeitanteilig in der Rückstellung angesammelt.
Die korrekte Bewertung der gebildeten Rückstellungen kann sowohl nach dem Pauschalwertverfahren, als auch versicherungsmathematisch erfolgen, wobei die getroffene Entscheidung als bindend für die folgenden vier Wirtschaftsjahre gilt. Bei Anwendung des Pauschalwertverfahrens ist nach der vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Übersichtstabelle der Barwertfaktoren zu bewerten.
Bildquelle 1
Sollte dem Arbeitnehmer durch die Beanspruchung der Altersteilzeit ein Nachteil in der Höhe der gesetzlichen Rentenzahlungen entstehen, so hat der Arbeitgeber eine sogenannten Nachteilsausgleich in Form einer Einmalzahlung zu erstatten. Diese Verpflichtung kann bereits zu Beginn der vereinbarten Laufzeit zurückgestellt werden und muss bis zum Ende der Beschäftigungsphase angesammelt worden sein. Auch hier kann nach dem Pauschalwertverfahren bewertet werden, wobei die gegebene Tabelle des BMF zu nutzen ist:
Bildquelle 2
Quellen:
1, 2 Bundesministerium der Finanzen: Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des sogenannten Blockmodells nach dem Altersteilzeitgesetz, verfügbar über: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Ver-offentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/185,templateId=raw,property=publicationFile.pdf [Zugriff: April 2009]
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letzte Änderung Redaktion RWP am 16.03.2012 |
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