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Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hat die Bundesregierung 1996 Möglichkeiten geschaffen, die Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, den Übergang in den Ruhestand ermöglichen, wobei zugleich Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer frei werden sollten. Demnach fördert die Bundesagentur für Arbeit die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer. Die Altersteilzeit besteht in zwei unterschiedlichen Modellen: der Reduzierung der Arbeitszeit (kontinuierliche Teilzeit) oder der vorzeitigen Freistellung (Blockmodell).
Der Arbeitnehmer bekommt einen Grundbetrag ausgezahlt – in der Regel 50% des Vollzeitentgeldes. Hinzu kommen Aufstockungszahlungen in Höhe von mind. 20% des Regeleinkommens (§ 3 Abs. 1 AltTZG). Zudem müssen die Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden.
Hat ein Arbeitgeber Angestellte, die aufgrund ihres Alters für eine baldige Arbeitsteilzeit in Frage kämen oder bestehen sogar konkrete Vereinbarungen darüber, so hat er dem allgemeinen Vorsichtsprinzip folgend, Rückstellungen für diese zukünftigen finanziellen Belastungen zu bilden. Sie sind in Höhe des Barwertes der erwarteten Höhe anzusetzen und in gleichen Raten über die vereinbarte Zeit zunächst anzusammeln, um dann in der Zeit der Freistellung schrittweise aufgelöst zu werden.
Die Höhe der Rückstellung ergibt sich aus der Differenz zwischen real gezahltem Entgelt und Vollzeitentgelt zuzüglich Aufstockungen, Sozialleistungen und eventueller Zusatzleistungen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Quellen:
Hölscher/Nestler/Otto: Handbuch financial due diligence, Weinheim 2007.
Doetsch/Oecking/Rath u.a.: Betriebliche Altersversorgung, München 2008.
Bundesministerium der Justiz: Altersteilzeitgesetz; verfügbar über: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/alttzg_1996/gesamt.pdf [Zugriff: Dez. 2008]
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letzte Änderung Redaktion RWP am 16.03.2012 |
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