Rückstellungen

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Unter Rückstellungen werden Aufwendungen, die zum Bilanzstichtag noch nicht genau bekannt sind, ausgewiesen. Hierbei ist bekannt, dass eine Verbindlichkeit auftreten kann, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, aber deren Höhe und Zeitpunkt unbekannt ist. Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgegeben und zählen zum Fremdkapital. Da die Höhe der Rückstellungen nicht bekannt ist, muss sie geschätzt werden.

Das HGB schreibt eine Passivierungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungsaufwendungen und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen vor. Diese in § 249 HGB aufgezählten Rückstellungen wurden maßgeblich durch das BilMoG beeinflusst. Durch die Anpassungen des BilMoGs sind die Wahlrechte für Rückstellungen aufgehoben worden.

In der alten Fassung des HGB war es möglich, Rückstellungen zu bilden für Aufwendungen aus einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sogenannte Aufwandsrückstellungen. Außerdem konnte die Rückstellung für Instandhaltung auch gebildet werden, wenn Sie die 3-Monatsfrist überschreitet.

Rückstellungen verringern im Unternehmen den auszuschüttenden Gewinn, weil sie für Aufwendungen gebildet werden. Bei der Bewertung von Rückstellungen muss nach § 253 HGB beachtet werden, dass Rückstellungen, die eine Laufzeit von mehr als ein Jahr haben, abgezinst werden müssen. Der Zinssatz hierfür wird durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben.

In der Bilanz müssen Rückstellungen nach § 266 HGB als Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen ausgewiesen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nach der Steuerbilanz nur Rückstellungen für passive Wirtschaftsgüter oder selbstständig bewertungsfähige Lasten gebildet werden dürfen.
  • Pensionsrückstellungen:
    Pensionsrückstellungen unterliegen der Passivierungspflicht. Im Handelsgesetz wird über die Höhe der Rückstellungen keine konkrete Aussage getroffen. Dafür hat die steuerrechtliche Bilanz genauere Regelungen vorgegeben. Sie müssen gebildet werden, wenn das Unternehmen einem berechtigten Mitarbeiter einen Rechtsanspruch eingeräumt hat, wobei dieser nicht gewinnabhängig, ohne unzulässige Vorbehalte und in Schriftform erfolgt sein muss. Steuerlich ist zu beachten, dass der Barwert für laufende Verpflichtungen anzusetzen ist und für Anwärter einer Pension das steuerliche Teilwertverfahren angesetzt wird. Rückstellungen, die nicht in der Vergangenheit vorgenommen worden sind, dürfen nicht nachgeholt werden. Zudem beinhalten die Einkommensteuer-Richtlinien Erläuterungen und Detailangaben zu der Zulässigkeit von Pensionsrückstellungen.
  • Steuerrückstellungen:
    Diese Rückstellungen werden gebildet, um im vergangenen Geschäftsjahr angefallene Steuern, deren Höhe noch nicht bekannt ist, in der Bilanz zu buchen. Dabei dürfen in der Steuerbilanz nur für bestimmte Steuern Rückstellungen gebildet werden.
  • Sonstige Rückstellungen:
    Zu diesem Sammelkonto werden alle Rückstellungen zugeordnet, die nicht in die Positionen der Pensionsrückstellungen und Steuerrückstellungen eingeordnet werden können. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, zum Beispiel Rückstellungen für Provisionen oder für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen.

Rückstellungen, die gebildet werden dürfen und in der Bilanz unter dem Punkt sonstige Rückstellungen aufgeführt werden, sind:
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten:
    Diese Rückstellung muss gebildet werden, wenn es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten oder öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten handelt, die vor dem Bilanzstichtag anfielen und mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Diese Rückstellungsposition beinhaltet den größten Teil der gebildeten Rückstellungen.
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften:
    Diese Rückstellungen sind passivierungspflichtig in der Handelsbilanz, dürfen aber nicht in der Steuerbilanz passiviert werden. Schwebende Geschäfte sind Verträge die noch von keinem der beiden Vertragspartner erfüllt worden sind. Sie dürfen bilanziert werden, sobald die Leistung und Gegenleistung nicht mehr gleichwertig gegenüberstehen. Hierunter fallen Beschaffungs- und Absatzgeschäfte sowie Dauerschuldverhältnisse, z.B. Darlehensvergaben oder Vermietungen. Dabei ist zu beachten, dass diese noch nicht abgewickelt wurden.
  • Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzrückstellungen):
    Für die Bildung dieser Rückstellung liegt eine faktische Verpflichtung vor. Das bedeutet, der Unternehmer muss unter Umständen eine Kulanz gewähren, weil der Vertragspartner eine Gewährleistung erwarten kann.
  • Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung, wenn diese im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird:
    Diese Rückstellungen kommen in der Regel nur bei Unternehmen vor, die Bodenschätze im Tagebau fördern. Sie werden gebildet, wenn das Unternehmen diese Beseitigungen nicht ohnehin durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen durchzuführen hat. Andernfalls muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erstellt werden.
  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, wenn diese innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres durchgeführt werden:
    Für die Bildung dieser Rückstellung müssen folgende Kriterien vorliegen: Es müssen unterlassene Aufwendungen vorliegen. Diese müssen im Vorjahr unterlassen worden sein und die erforderlichen Arbeiten müssen im folgenden Geschäftsjahr in der entsprechenden Frist durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um Instandhaltungen handelt und nicht um Erweiterungen oder Reparaturen.


Erstellt von Alexander Wildt am 22.10.2008
Bild:  © PantherMedia / Angelika Antl (Teaser)

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05.02.2010 16:29:16 - Wendy.Artelt

Der Beitrag ist sehr gut, d. h. hochwertig, verständlich und sehr hilfreich. Echt gut. smile:-)
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