Sonderfälle Umsatzsteuer

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Das Umsatzsteuergesetz ist für Unternehmen eines der umfangreichsten Steuergesetze neben der Einkommen- / Körperschaftssteuer. Durch die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes unterliegt es auch mit den stärksten Veränderungen. Die letzten Anpassungen wurden zum Beispiel durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 veranlasst.

Neben diesen Anpassungen hat das deutsche Umsatzsteuergesetz auch sehr viele Ausnahmen und Sonderregeln. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Sonderregeln erläutert. In zwei weiteren Beiträgen finden Sie die allgemeinen Regelungen zur Umsatzsteuer und die häufigsten Praxisfälle.

1. Steuerbarkeit (§1 UStG)
1.1 Verkauf von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
1.2 spezielle Umsätze, die wie Umsätze im Inland behandelt werden
1.3 Entnahmen und unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
1.4 Freihafenlagerung, Freihafen-Veredelungsverkehr und privater PKW Kauf

2. innergemeinschaftlicher Erwerb (§1a UStG)
2.1 Verbringen eines Gegenstandes
2.2 steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerausschluss führen
2.3 Kleinunternehmer
2.4 Rechtsform und Verwendungszweck

3. Ort der sonstigen Leistung
3.1 Sonstige Leistungen bei Grundstücken
3.2 Künstler, Sport, Messen etc.
3.3 Abgabe von Speisen und Getränken
3.4 Reparaturen und Gutachten
3.5 Auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen
3.6 Sonstigen Leistungen von einem Unternehmer im Drittlandsgebiet
3.7 Ort der Leistung bei Beförderungen und damit in Verbindung stehender Leistungen
3.8 Ort der Leistung in besonderen Fällen (§3c UstG)
3.9  Ort der Lieferung / Leistung bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen

4. Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)

5. innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

6. Steuerbefreiungen
6.1 Ausfuhrlieferungen (§6 UStG)
6.2 Lohnveredelungen von Gegenständen der Ausfuhr (§7 UStG)
6.3 innergemeinschaftliche Lieferungen (§6a UStG)
6.4 grenzüberschreitende Güterbeförderungen (§4 Nr. 3 UStG)
6.5 Lieferung von und nach Umsatzsteuerlagern
6.6 Vermittlungen
6.7 die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
6.8. die Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände
6.9 Lieferungen von Gegenstände ohne Vorsteuer


Erstellt von R. am 05.08.2010
Autor(en):  Alexander Wildt
Bild:  © PantherMedia / Marc Dietrich (Teaser)

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