Arbeitnehmer müssen einen geldwerten Vorteil nicht zwingend lohnversteuern

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Steuerformular1_pm_Raplh_Goldmann.jpgZeigt sich der Arbeitgeber gegenüber seiner Belegschaft spendabel, hält auch der Fiskus die Hand auf. Sachzuwendungen müssen von wenigen Ausnahmen abgesehen als geldwerter Vorteil mit dem üblichen Verkaufspreis über die Lohnsteuerkarte erfasst werden. Das erhöht gleichzeitig auch noch die Progression auf das übrige Gehalt. Das muss nicht mehr sein. Seit 2007 kann der Chef die Steuer auf Sachzuwendungen generell selbst übernehmen und pauschal versteuern, worauf die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart hinweist.

Nach einer neuen Vorschrift deckt die Zahlung des Arbeitgebers die steuerliche Erfassung beim Empfänger ab. Damit können Mitarbeiter die Zuwendungen abgabenfrei und somit brutto genießen. In ihrer Steuererklärung tauchen diese Zuschüsse nicht auf. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zu dieser Neuregelung für den Alltagseinsatz veröffentlicht (Az. IV B 2 - S 2297-b/07/0001). Dabei ist die Gestaltungsmöglichkeit sehr großzügig ausgestattet, denn diese Pauschallösung ist auf Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr erlaubt. Erst wenn diese Schwelle bei äußerst großzügigen Betrieben überschritten wird, fällt wieder Lohnsteuer bei der Belegschaft an. Macht die Firma etwa dreimal im Jahr üppige Sachgeschenke von jeweils 5.000 Euro, darf der Chef die Pauschalsteuer für die ersten beiden aus eigener Tasche zahlen und der Fiskus hält erst anschließend wieder beim Arbeitnehmer die Hand auf.

"Allerdings kann der Betrieb nicht nach Lust und Laune auf die Pauschalregelung zurück greifen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle im Jahr gewährten Zuwendungen auszuüben und kann anschließend nicht zurückgenommen werden, wenn dem Chef beispielsweise die Steuerübernahme zu teuer wird. Die Pauschalsteuer ist z.B. denkbar bei teuren Geschenken zu Weihnachten, Geburtstag oder anlässlich eines Jubiläums. Auch besondere betriebliche Anlässe wie etwas ein vom Arbeitgeber finanzierter, mehrtägiger Betriebsausflug lassen sich pauschal versteuern, die Teilnehmer können die Einladung ohne Blick aufs Finanzamt genießen.

Gleiches gilt für die Einladung in den VIP-Bereich bei Sport- oder Kulturveranstaltungen. "Die Arbeitnehmer können alle diese Vorteile ohne Reue in Anspruch nehmen und müssen anschließend kein böses Erwachen über die Lohnsteuerkarte befürchten", kommentiert der Experte. Nahezu sämtliche Zuwendungen, die nicht in Bar erfolgen, können über die neue Pauschalierungsmöglichkeit abgedeckt werden.

Wird die Freigrenze von 44 Euro monatlich für Sachbezüge nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Bei der Prüfung dieser Freigrenze bleiben die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beträge außer Ansatz. Gleiches gilt bei der Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 40 Euro. Der Chef kann also beispielsweise steuerfrei einen Benzingutschein über 20 Liter Super sowie Blumen für 15 Euro zuwenden und gleichzeitig die Steuer pauschal auf sonstige üppige Geschenke an die Belegschaft übernehmen.

Allerdings bietet der Fiskus diese Großzügigkeit nicht umsonst. Der Steuersatz ist mit 30 Prozent nicht gerade moderat bemessen. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Allerdings muss die Steuer gar nicht so hoch ausfallen. Bemessungsgrundlage hierfür sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils an Arbeitnehmer enthält hingegen noch den Gewinnaufschlag. Bei der Pauschalierung werden die 30 Prozent hingegen von einer deutlich geringeren Basis aus berechnet. Dafür wird die Arbeitnehmerschaft bei Laune gehalten und solche Extras bekommen sie günstiger als die nächste voll steuerpflichtige Gehaltserhöhung.

Unternehmer können diese neue Pauschallösung auch für Zuwendungen an Kunden und Geschäftspartner nutzen. Soll beispielsweise ein Großabnehmer über einen Besuch in der VIP-Lounge bei Laune gehalten werden, musste der diese Einladung zuvor als Betriebseinnahme erfassen. Jetzt kann er hiervon freigestellt werden. "Der Zuwendende übernimmt die Steuer, informiert den Begünstigten hierüber und fördert dadurch das Geschäftsklima", resümiert Schmidt.

 

 Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner


Erstellt von am 24.08.2009
Quelle:  Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner
Bild:  © PantherMedia / Ralph Goldmann

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