Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unter Umständen abziehbar

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Steuerformular1_pm_Raplh_Goldmann.jpgDie Kosten für ein Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus sind unbeschränkt steuerlich abziehbar, wenn das Zimmer auf einer anderen Etage als die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt. Das hat das Finanzgericht Köln in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Voraussetzung sei, dass es keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen gebe.

Im vorliegenden Fall wohnten die Kläger im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. In einer Wohnung im ersten Stock lebte die Mutter des Klägers, ein dort angrenzendes Appartement nutzte dieser als Arbeitszimmer. Einen direkten Zugang von der Erdgeschosswohnung gab es nicht. Das Finanzamt hatte dennoch die Auffassung vertreten, im Streitfall sei ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer anzunehmen, weil es auf einer unmittelbar angrenzenden Etage lag. Dem widersprach das Finanzgericht mit seinem Urteil.

Ab 2007 können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Daher wird die Abgrenzung zwischen einem häuslichen und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer laut Finanzgericht immer wichtiger. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.


Aktenzeichen: Finanzgericht Köln 10 K 839/04


Erstellt von am 09.11.2007
Quelle:  Finanzgericht Köln
Bild:  © PantherMedia / Ralph Goldmann

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