Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1%- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.
Mit Urteilen vom 18. Oktober 2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.
Arbeitnehmer können - so der BFH im Verfahren VI R 57/06 - die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der 1%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene, einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden 1%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.
Besteuert der Arbeitgeber den nach der 1%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt (VI R 96/04). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit, noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.
Urteil vom 18.10.07 VI R 96/04,
Urteil vom 18.10.07 VI R 57/06,
Urteil vom 18.10.07 VI R 59/06
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Erstellt von am 13.12.2007 Quelle: BFH Bild: © adpic |
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