Seit 2007 ist das Arbeitszimmer in Wohnung oder Eigenheim steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen auf den ersten Blick nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner aus Stuttgart weist darauf hin, dass die gesetzliche Beschränkung beim Arbeitszimmer in vielen Fällen überhaupt nicht greift.
Zwei verschiedene Wege führen sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten. Das gelingt bei eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung oder wenn der Angestellte das heimische Arbeitszimmer an den Chef vermietet. Ist die Arbeit zumindest teilweise oder in der Freizeit von zu Hause aus nötig, bietet sich eine Vereinbarung mit der Firma an. Diese mietet das heimische Büro des Mitarbeiters gegen eine Nutzungspauschale an. Benötigt wird hierzu lediglich ein Gespräch mit dem Chef, etwa anlässlich von Gehaltsverhandlungen oder vor der Einstellung. "Für den dadurch erreichten Steuervorteil lohnt es sich oft, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner, Stolz & Partner.
Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn er im vorrangigen Interesse der Firma steht, weil etwa im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist, der Betrieb Räume auch von anderen Mitarbeitern anmietet oder an unüblichen Zeiten Arbeit am PC anfällt. Die vereinbarte Miete muss hierbei noch nicht einmal ortsüblich hoch sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und setzt den geringen Einnahmen sämtlichen auf das Büro entfallenden Kosten gegenüber. Das reicht von Strom über Heizung und Versicherungen bis zu Reinigung und Müllabfuhr. Eigentümer machten zusätzlich AfA und Schuldzinsen, Mieter ihre anteiligen Monatsraten geltend. Hierbei kommt es dann im Ergebnis meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Zinsen verrechenbar sind. "Auch wenn auf Dauer nur Verluste anfallen, akzeptiert der Fiskus die roten Zahlen", betont der Experte.
Die Oberfinanzdirektion Münster weist allerdings aktuell mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2008 darauf hin, dass dieses immer beliebter werdende Modell nicht immer funktioniert. Zahlt der Chef der Belegschaft eine Nutzungsvergütung fürs heimische Büro aufgrund der Betriebsvereinbarung, wird dies nicht als gültiger Mietvertrag anerkannt. Daher kann der Angestellte das Arbeitszimmer wie alle anderen Berufstätigen nur absetzen, wenn er darin überwiegend tätig wird. Im konkreten Fall ging es um Versicherungsangestellte. Die arbeiten nicht schwerpunktmäßig zu Hause, sodass es keine Werbungskosten gibt. Wichtig ist also ein Mietvertrag.
Die zweite Strategie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, da die Abzugsbeschränkung nur beim häuslichen Büro greift. Werden Räumlichkeiten in der Nachbarschaft beruflich genutzt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job von dort aus überwiegend erledigt wird. Werden im Mehrfamilienhaus Dachgeschoss oder Kellerräume als Arbeitszimmer genutzt, ist dies ebenfalls als außerhäusliches Büro voll absetzbar.
Berater Schmidt nennt die Faustregel: "Liegt die Trennung in einem Mehrfamilienhaus oder befindet sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude, sind sämtliche hierauf entfallenden Kosten absetzbar". Wie oft die Räumlichkeiten genutzt werden, spielt dann keine Rolle mehr. Ausreichend ist eine berufliche Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende. Überhaupt keine Probleme haben etwa Verkaufsleiter, die von zu Hause aus Mitarbeiter führen, Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist.
Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner
Erstellt von am 24.08.2009
Quelle: Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner
Bild: © adpic
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