Geringfügige Beschäftigungen

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Sie erfahren, wie Sie geringfügige Beschäftigungen rechtssicher vereinbaren. Denn es ist ärgerlich, wenn die Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern durch Betriebsprüfer nicht anerkannt werden. Zum einen müssen Sie mit Ihren Arbeitnehmern dann andere Lösungen finden, die dem, was ursprünglich gewollt war, entsprechen. Oftmals schmerzhafter ist aber, dass Sie zum anderen die SV-Beiträge und die Lohnsteuer für die gestrichenen Regelungen nachzahlen müssen.

Daher kommt es darauf an, Vereinbarungen mit den Mitarbeitern so festzulegen und auch umzusetzen, dass Sie von Anfang an auf der sicheren Seite sind. Leider werden dabei aber immer noch zu viele Fehler gemacht, die im Nachgang viel Geld kosten. Sehen wir uns die größten Problemfelder bei den geringfügigen Beschäftigungen an, stellen wir fest, dass es nur Kleinigkeiten sind, die dabei über Erfolg und Misserfolg entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einen Angehörigen beschäftigen wollen.

Der erste Schritt auf dem Weg zum Erfolg, ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser ist zwar rechtlich nicht vorgeschrieben, hilft Ihnen aber bei der Diskussion mit dem Betriebsprüfer. In dem Arbeitsvertrag sollte mindestens der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Tätigkeitsbereich für die geringfügige Beschäftigung, die Höhe des Gehalts und seine Fälligkeit, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt sein. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich entweder rechtlichen Rat einholen oder einen Formulararbeitsvertrag benutzen.

Das alleine reicht aber eventuell noch nicht. Sichern Sie sich noch zusätzlich dadurch ab, dass Sie für Ihre geringfügigen Arbeitskräfte Stundenzettel führen. Denn in vielen Fällen verweigern die Prüfer die Anerkennung der geringfügigen Arbeitsverhältnisse, weil der tatsächliche Einsatz der Kraft nicht nachgewiesen werden kann. Mit einem unterschriebenen Stundenzettel für jeden eingesetzten Minijobber haben Sie dieses Problem nicht.

Außerdem sollten Sie den Lohn, insbesondere bei der Beschäftigung Angehöriger, lückenlos nachweisbar entsprechend des Vertrages gezahlt haben. Am einfachsten gelingt Ihnen das, indem Sie ihn überweisen.

www.SchnierundCie.de


Erstellt von Jörn Schnier am 13.05.2009
Quelle:  Schnier & Cie. KG

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