Die Körperschaftssteuer ist eine Art der Einkommenssteuer. Sie besteuert bestimmte Formen von juristischen Personen mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Hierunter fallen nach § 1 Abs. 1 KStG folgende juristische Personen:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Die zuvor genannten juristischen Personen sind alle unbeschränkt steuerpflichtig. Daneben bestehen auch beschränkt steuerpflichtige juristische Personen. Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf inländische Einkünfte von nicht im Inland ansässigen Unternehmen.
Für bestimmte juristische Personen bestehen Steuerbefreiungen von der Körperschaftssteuer nach §5 KStG. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um öffentliche Unternehmen, wie zum Beispiel Förderbanken oder öffentlich-rechtliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
Die Berechnung der Körperschaftssteuer erfolgt auf das Einkommen des Steuerpflichtigen nach dem Einkommensteuergesetz abzüglich von Freibeträgen nach §24 und §25 KStG. Für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §8 Abs. 2 KStG.
Der §24 KStG sieht einen Freibetrag von 5.000,00 EUR vor, der vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen abgezogen werden kann.
Für steuerpflichtige Genossenschaften sowie steuerpflichtige Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist gemäß §25 KStG ein Freibetrag von 15.000,00 EUR vorgesehen.
Um die Steuerlast zu ermitteln, wird das zu versteuernde Einkommen mit dem Steuertarif multipliziert. Im Moment liegt der Steuersatz bei 15%.
Berechnungsschema:
| 1. | | Gewinn nach EStG |
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| 2. | + | nicht abziehbare Aufwendungen |
| 3. | - | abziehbare Aufwendungen |
| 4. | - | Freibetrag (5.000,00 od. 15.000,00 EUR) |
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| 5. | = | zuversteuernder Gewinn
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| 6. | x | Steuertarif (15%) |
| 7. | + | Solidiritätszuschlag |
| 8. | = | Körperschaftssteuer |
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Falls eine juristische Person im Ausland Einkünfte erzielt, so wird ein Teil der im Ausland gezahlten Körperschaftssteuer vom hier zu zahlenden Betrag abgezogen um somit ein Belastung durch Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Erstellt von R. am 12.08.2010
Autor(en): Alexander Wildt
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