Mehrwertsteuerpaket 2010

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Mit den Richtlinien 2008/9/EG und 2008/8/EG der Europäischen Union kommen zahlreiche Änderungen auf deutsche Unternehmen zu. Das Umsatzsteuergesetz wird durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 in vielen Aspekten modifiziert weshalb sich Firmen in einigen Bereichen deutlich umorientieren müssen. Im Folgenden sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:


Empfängerortsprinzip

Eine wichtige Änderung betrifft den Ort der sonstigen Leistung. Ab 1.01.2010 gilt das Empfängerortsprinzip für sonstige Leistungen, die an Unternehmer ausgeführt werden. Maßgebend ist dafür der Ort, in dem der Empfänger seinen Sitz, bzw. seine Betriebsstätte hat. Jedoch gibt es in verschiedenen Bereichen, z. B. in Vermietung und Kunst, Ausnahmen, die unterschiedlich zu behandeln sind. Ebenfalls als Unternehmer ausgelegt werden zukünftig auch juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind aber eine USt-IdNr. vorweisen können (BMF 04.09.09 Rz. 13). Für Privatkunden wurde hingegen keine Neuerung eingeführt. Transaktionen mit ihnen fallen nach wie vor unter das Ursprungslandprinzip (§ 3a (1) UStG).


Reverse-Charge-Verfahren

Das Empfängerortsprinzip wird außerdem durch das Reverse-Charge-Verfahren ergänzt. Im Zuge dessen geht die Steuerschuldnerschaft vom Leistenden auf den Empfänger über (§ 13b UStG). In der Rechnungsstellung muss darauf geachtet werden, dass beide USt-IdNr. aufgelistet werden (§ 14a (1) UStG). Während die Umsatzsteuer nicht auf dem Beleg ausgewiesen werden darf, muss der Empfänger ausdrücklich als Steuerschuldner genannt werden (BMF 04.09.09 Rz. 143 f.).


Unternehmereigenschaft

Der Leistende kann von der Unternehmerschaft und dem Leistungsbezug für den Betriebsbereich seines Kunden ausgehen, wenn ihm dieser seine USt-IdNr. mitteilt. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine private Nutzung vorgesehen war, jedoch der Leistende eine Bestätigung der USt-IdNr. nach §18e UStG durch das Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hat, bleibt die Tatsache bestehen (BMF 04.09.09, Rz. 15).


Vorsteuervergütungsverfahren

Anträge für Vorsteuervergütungen von Lieferungen und Leistungen eines nicht im Mitgliedsstaat agierenden Unternehmens müssen im folgenden Jahr in dem Land gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Dabei wird die einstige Papierform durch ein elektronisches Formular ersetzt. Deutsche Firmen können durch die neue Regelung direkt mit dem Bundeszentralamt für Steuern kommunizieren, weshalb sie sich nicht mit dem ausländischen Formularverkehr beschäftigen müssen. Zu beachten ist, dass trotzdem das Umsatzsteuerrecht des Leistungslandes gilt.


Der Mitgliedsstaat muss den Empfang des Antrages unverzüglich bestätigen. Er ist weiterhin verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten über den Ausgang des Antrags zu benachrichtigen. Bei positivem Bescheid muss der Erstattungsbetrag innerhalb von zehn Tagen überwiesen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erhält der Antragsteller eine Zinsvergütung (RL 2008/9/EG des Rates). Weiterhin finden  § 18 (9) und § 18g UStG sowie § 61 und  § 61a UStDV Anwendung.


Zusammenfassende Meldung

Hat ein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat steuerpflichtige sonstige Leistungen für die das Empfängerortsprinzip gilt, so muss der Leistende diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Erklärung sowie in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a (1) UStG) erklären (BMF 04.09.09, Rz. 145). Die Zusammenfassende Meldung muss in elektronischer Form quartalsweise abgegeben werden, wobei ein monatlicher Rhythmus geplant ist, wenn ein Betrag von 50.000 € überschritten wird (RL 2008/117/EG des Rates).


Verstöße

Wenn der Meldepflicht zur Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a UStG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese kann auf bis zu 5000 € ansteigen. Auch wer eine Berichtigung nicht fristgerecht einreicht, kann zur Bußgeldzahlung aufgerufen werden.


Quellen:
1) UStG
2) UStDV
3) BMF, 4.9.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001
4) RL 2008/9/EG des Rates
5) RL 2008/8 EG des Rates
6) RL 2008/117/EG des Rates


Erstellt von Sarah Denzin am 01.12.2009
Bild:  © PantherMedia / Falko Matte (Teaser)

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