Steuervorauszahlungen senken

Wolff von Rechenberg
Lohnsteuer, Einkommensteuer, Gewerbe- oder Umsatzsteuer verlangt das Finanzamt nicht erst mit dem Steuerbescheid. Für viele Steuerarten fordert der Fiskus schon während des Jahres Vorauszahlungen. Gründer und Unternehmer sollten wissen, wie sie Steuervorauszahlungen senken können. Sie sollten aber auch bedenken, dass dies nicht in jedem Fall klug ist.

Steuervorauszahlungen stellen für Gründer und Unternehmer ein ständiges Risiko dar. Legt das Finanzamt ein gutes Geschäftsjahr zugrunde, fordert es hohe Vorauszahlungen. Dann wird das Geld knapp, wenn das aktuelle Geschäftsjahr weniger Gewinn bringt. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) warnt vor der "Liquiditätsfalle" Steuervorauszahlung. Finanzbehörden orientierten sich oft an überhöhten Werten, klagt der Berufsverband der Rechnungswesenexperten. Wer zu hohe Steuervorauszahlungen hinnimmt, parkt gewissermaßen Geld beim Finanzamt - Geld, das an anderer Stelle fehlt.

Dabei dienen Steuervorauszahlungen keineswegs dazu, Gründern und Unternehmern das Leben schwer zu machen. Sie dienen auch deren Schutz. Vor allem Gründer versäumen es oft, Geld für die Steuer zurückzulegen. Ganz ohne Vorauszahlungen kämen wohl viele Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn der Steuerbescheid kommt.


Steuervorauszahlungen und Termine:

  • Umsatzsteuer (am 10. des Monats, der dem Voranmeldungszeitraum folgt)
  • Lohnsteuer (am 10. des Monats, der dem Voranmeldungszeitraum folgt)
  • Einkommensteuer (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember)
  • Körperschaftsteuer (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember)
  • Gewerbesteuer (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November)
  • Grundsteuer (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November)

Steuervorauszahlungen regelt die Abgabenordnung (AO). Steuergesetze wie das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Umsatzsteuergesetz (UStG) legen fest, wer welche Steuern in welcher Höhe zu zahlen hat. Die AO regelt das Wie und Wann im deutschen Steuerrecht. Die Abgabenordnung legt auch fest, wie man Widerspruch gegen einen Bescheid vom Finanzamt einlegt.

Wenn die Steuervorauszahlung zu hoch ist ...

Zunächst gilt: Fällt die Steuervorauszahlung niedrig aus, dann muss das kein Unternehmer dem Finanzamt melden. Allerdings sollte er sich dann auf eine hohe Nachforderung im Steuerbescheid gefasst machen. Und die Abgabenordnung regelt auch, was dem blüht, der am Ende des Jahres seine Steuern nicht zahlen kann.
Achtung! Jedes Unternehmen sollte Rücklagen für die Steuer bilden.
Mehr Ärger verursachen Steuervorauszahlungen, wenn sie zu hoch ausfallen. Solche Belastungen können dazu führen, dass dem Unternehmen Geld für Investitionen fehlt. Da nützt es wenig, wenn am Ende des Geschäftsjahres eine große Rückerstattung winkt. Wie Unternehmer mit Steuervorauszahlungen umgehen sollten, hat der Steuerfachverlag Haufe-Lexware in einer Checkliste im Internet zusammengefasst:
  1. Unternehmen sollten prüfen, an welchem Steuerjahr sich das Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlung orientiert hat.
  2. Steuervorauszahlungen auf der Basis von lange zurückliegenden Rekordjahren muss ein Unternehmer nicht hinnehmen.
  3. Gewinn des vergangenen Steuerjahrs ermitteln.
  4. Aus dem ermittelten Gewinn, geplanten Investitionen und der erwarteten Geschäftsentwicklung gilt es, eine eigene Steuerschätzung vorzunehmen.
  5. Fällt die selbst errechnete Steuerlast deutlich niedriger aus als die Schätzung des Finanzamtes: Beim Finanzamt Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen.
Achtung, Gewerbesteuer: Zwar setzt die Gemeinde die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer fest. Den Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen müssten Unternehmer aber auch in diesem Fall an das Finanzamt richten, erklärt lexware.de. Das Finanzamt entscheidet dann und schickt der Gemeinde einen geänderten Bescheid.
Den Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt begründen. Folgende Unterlagen wird das Finanzamt verlangen:
  • Gewinnermittlung des vergangenen Steuerjahrs
  • Voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Steuerjahrs
  • Begründung, warum der Gewinn des laufenden Jahres geringer ausfallen wird als im Vorjahr Liquiditätsplanung

Der BVBCmahnt: Unternehmen sollten Steuerrisiken und -lasten in ihre Liquiditätsplanung einbeziehen.


Tipp: Bei der Liquiditätsplanung hilft das Excel-Tool "Liquiditätsplanung XL"



Quelle: BVBC, lexware.de, Steuerberater Deutschmann & Ehret
letzte Änderung W.V.R. am 23.03.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  adpic

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