Umzugskosten

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Der Arbeitsmarkt entwickelt sich immer mehr zu einem Anbietermarkt. Sie als Unternehmer müssen mit vielen anderen um die guten Arbeitskräfte konkurrieren. Da ist es gut, wenn Sie Angebote haben, die es dem Bewerber erleichtern, sich für Ihr Unternehmen zu entscheiden. Solch ein Angebot ist die Übernahme der Umzugskosten.

Nach dem Lohnsteuerrecht dürfen Sie Ihren Mitarbeitern Umzugskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Die Frage ist nur, was Sie übernehmen dürfen. An erster Stelle stehen hier die Kosten für die Speditionsleistung (Einpacken, Transport, Auspacken). Übernahmefähig sind auch nachgewiesene Aufwendungen für private Helfer. Daneben gibt es aber auch noch weitere erstattungsfähige Positionen.

Dazu zählen zum Beispiel Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie. Diese können Sie entsprechend der aktuellen Reisekostenregeln übernehmen. Des weiteren dürfen Sie für eine bestimmte Zeit die Miete der alten (bis zu 6 Monate) bzw. neuen (bis zu 3 Monate) Wohnung lohnsteuerfrei tragen. Auch Handwerkerrechnungen für Schönheitsreparaturen oder den Ausbau von technischen Geräten sind erstattungsfähig, ebenso wie die Maklercourtage für eine Mietwohnung. Als letztes sind hier noch umzugsbedingte Unterrichtskosten von maximal 1.514 Euro pro Kind zu nennen.

Sie sehen also, dass Sie hier ein Mittel an der Hand haben, mit dem Sie dem Bewerber die Entscheidung für Ihr Unternehmen schmackhaft machen können. Noch besser wird es für Sie, wenn Sie die Dienstleister für den Umzug direkt beauftragen. Denn dann haben Sie nicht nur die lohnsteuer- und sv-freie Erstattung für den Mitarbeiter. Sie können dann auch noch die Vorsteuer aus den Rechnungen ziehen und haben damit noch eine deutliche Senkung Ihres Aufwandes.

Was aber können Sie tun, wenn der Mitarbeiter keine Kosten für den Umzug nachweisen kann? Auch dann können Sie ihm noch etwas gutes tun. Denn für solche Fälle hat der Gesetzgeber Pauschbeträge geschaffen, die Sie für die Erstattung nutzen können. Ledige Mitarbeiter können Sie dann pauschal mit 602 Euro unterstützen. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag. Für jede weitere zu dem Haushalt gehörende Person können Sie 256 Euro zusätzlich zahlen.

Die Möglichkeit der Umzugskostenerstattung haben Sie nicht nur bei neuen Mitarbeitern. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist diese allerdings daran gebunden, dass der Umzug im wesentlichen Interesse Ihres Unternehmens liegt oder sich die tägliche Fahrzeit des Mitarbeiters um mindestens eine Stunde verkürzt.

www.SchnierundCie.de


Erstellt von Jörn Schnier am 13.05.2009
Quelle:  Schnier & Cie. KG

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