Forderungen aus Lieferung und Leistung müssen zum Geschäftsjahresabschluss bewertet werden. Sie unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip und werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Das bedeutet, die Rechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer wird angesetzt. Gründe für eine Wertberichtigung bei Forderungen sind zum Beispiel die Kursabhängigkeit oder das Ausfallrisiko von Forderungen. Forderungsberichtigungen werden mithilfe eines der drei folgenden Verfahren durchgeführt. Zum einem können Forderungen mithilfe der Einzelwertberichtigung (EWB) durchgeführt werden. Es ist zudem eine Pauschalwertberichtigung (PWB) möglich oder ein gemischtes Verfahren aus der Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung. Die Güte von Forderungen wird auch als Bonität bezeichnet; dabei wird in folgende drei Arten unterschieden:
| Zweifelhafte Forderungen | 3.700 € | an |
| Forderungen a. L. u. L. | 3.700 € |
| Bruttoforderung | 3.700 € | ||||
| ./. | Umsatzsteuer | 591 € | (3.700 € / 1,19 * 19 %) | ||
| = | Nettoforderung | 3.109 € | |||
| davon 80 % | 2.487 € |
| Abschreibung an Forderungen a. L. u. L. | 2.487 € | an | Zweifelhafte Forderungen | 2.487 € |
| Forderungen a. L. u. L. | 119.000 € | an | Umsatzerlöse | 100.000 € | ||||
| Umsatzsteuer | 19.000 € |
| Abschreibungen auf Forderungen a. L. u. L |
| 100.000 € | ||||||
| Umsatzsteuer |
| 19.000 € | an | Forderungen a. L. u. L. |
| 119.000 € |
Beispiel zur Berechnung einer Einzelwertberichtigung >>
Der Einsatz der Einzelbewertung jeder Forderung aus Lieferung und Leistung ist in der Praxis mit großen Schwierigkeiten verbunden, da es bei einem umfangreichen Kundenkreis schwer ist die finanzwirtschaftliche Lage der einzelnen Kunden einzuschätzen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ist allerdings mit Ausfällen von Forderungen zu rechnen. Bei diesen Fällen empfiehlt es sich, die Pauschalbewertung durchzuführen.
Pauschalwertberichtigung (PWB):
Die Pauschalwertberichtigung ist ein Verfahren mit dem einzelne Forderungen nicht bewertet werden, sondern aufgrund der Erfahrung, die das Unternehmen in der Vergangenheit gesammelt hat, eine Pauschale auf Forderungen ansetzt, die das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen wiedergibt. Normalerweise wird der Pauschalsatz aus den Forderungsausfällen der letzten drei bis fünf Jahren ermittelt.
Beispiel (gerundet):
| Ausgefallene Forderungen der letzten drei Jahre (brutto) | 1.000.000 € | ||
| Summe der Umsatzerlöse der letzten drei Jahre (ohne Barerlöse) | 60.000.000 € | ||
| In den Forderungen erhaltene Umsatzsteuer | 160.000 € | ||
| Ausgefallene Forderungen der letzten drei Jahre (netto) | 840.000 € | (1.000.000 € / 1,19) |
| 840.000 € * 100 | ||||
| Ausfallrisiko | =
| =
| 1,4 % | |
| 60.000.000 € |
Diese Pauschale muss rechnerisch nachweisbar sein. Im Allgemeinen wird die PWB indirekt, ähnlich wie die Einzelwertberichtigung, gebucht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Summe für die Einbuchung auf die Pauchschalwertberichtigung von den Nettoforderungen errechnet wird. Alle Forderungsausfälle in einem Geschäftsjahr werden direkt auf Forderungen abgeschrieben und werden dort mit den entsprechenden Nettobeträgen verbucht. Die Umsatzsteuer wird entsprechend auf dem Umsatzsteuerkonto verbucht. Zum Bilanzstichtag muss die Pauschalwertberichtigung an den neuen Forderungsbestand angepasst werden. Hierbei kann es zu einer Heraufsetzung oder Herabsetzung des Pauschalwertes kommen. Bei der PWB ist ebenfalls zu beachten, dass Forderungen, die mit der Einzelwertberichtigung bewertet wurden, aus der Pauschalwertberichtigung heraus gerechnet werden müssen. Die Pauschalwertberichtigung ist für das allgemeine Ausfallrisiko zuständig.
Beispiel zur Berechnung einer Pauchschalwertberichtigung >>
Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung):
In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt, weil bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind, da zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen. Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus den Gesamtbetrag der Forderungen gerechnet werden. Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen berechnet wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden, um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu errechnen. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens.
Wenn das Unternehmen nach HGB oder dem Publizitätsgesetz dazu verpflichtet ist, seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in der Bilanz erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden.
Einen Beispielbuchungssatz findet Sie in der MS Excel-Datei Zweifelhafte Forderungen >>
|
Erstellt von Alexander Wildt am 16.09.2008 Bild: © PantherMedia / Hermann Otto Feis (Teaser) |
|
|
|
|
|
Weitere Fachbeiträge zum Thema |
|---|
RS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
|
|
|
| |||||||||||||
Der Anhang nach BilMoG