Standardsoftware als Ware i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG

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Standardsoftware_pm_Philippe_Ramakers.jpgStandardsoftwareprogramme bzw. sog. Trivialprogramme sind nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2008 (Az. 5 K 2543/04 B, 5 K 9374/04 B) als „Waren" i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG anzusehen. 


In den entschiedenen Fällen hatte ein Steuerpflichtiger einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, einer US-amerikanischen Inc., erlitten, die Standardsoftware verkaufte. Solche Verluste können gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Verluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung von Waren - außer Waffen - zum Gegenstand hat.


Diese Voraussetzung sah das beklagte Finanzamt im Einklang mit der wohl h.M. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht als gegeben an, weil „Waren" in diesem Sinne nur körperliche Gegenstände sein könnten, Computerprogramme jedweder Art - insbesondere auch Standardsoftware - jedoch immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter seien. Dieser Argumentation traten die Richter des FG Berlin-Brandenburg nun für Standardsoftware und Trivialprogramme entgegen. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1987 vertraten sie die Ansicht, dass beim Verkauf von Standardsoftware und Trivialprogrammen Kaufgegenstand der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm und somit ein materielles Wirtschaftsgut sei. Es handele sich um einen Sachverhalt, der sich nicht wesentlich von dem Verkauf eines Buches mit dem darin verkörperten Gedankengut des Autors oder dem Verkauf einer Schallplatte mit dem darin verkörperten Musikstück unterscheide.


Das Finanzamt hat gegen beide Entscheidungen Revision eingelegt, so dass der BFH nunmehr Gelegenheit hat, seine bisherige anderslautende Rechtsprechung zu überprüfen (Az. I R 21/08 und I R 22/08).


Erstellt von am 24.06.2008
Bild:  © PantherMedia / Philippe Ramakers

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