Umlaufvermögen

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Im Umlaufvermögen werden alle kurzfristigen Vermögensteile aufgenommen, die für die Herstellung der Güter benötigt und verbraucht werden oder mit denen gehandelt wird (Waren).  Somit gehören Vermögensgegenstände, die aus betrieblicher Sicht Verbrauchsgüter (einmalige Nutzung durch Verbrauch oder Veräußerung) sind zum Umlaufvermögen und Gebrauchsgüter (mehrmalige Nutzung) zum Anlagevermögen.1 Gebäude z.B. können unter Umständen zum Umlaufvermögen gehören, wenn sie das „Produkt“ des Unternehmens sind und weiterverkauft werden sollen. Das Umlaufvermögen untergliedert sich in folgende Positionen:


Vorräte

Der Posten Vorräte teilt sich in vier weitere Posten auf:
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    In diesem Posten dürfen nur Stoffe ausgewiesen werden, die noch nicht vom Unternehmen bearbeitet worden sind. Rohstoffe sind alle Stoffe, die direkt in die Verarbeitung als Hauptbestandteil des Produktes mit eingehen. Sie werden vollständig verbraucht und müssen neu besorgt werden.

    Die Hilfsstoffe erfüllen nur eine Hilfsfunktion bei der Verarbeitung der Erzeugnisse. Es sind Kleinteile, die das Produkt nicht ausmachen, wie z.B. Schrauben oder Leim. Ebenfalls als Hilfsstoffe wird die Verpackung des Produktes gesehen.

    Betriebsstoffe sind keine Bestandteile der Erzeugnisse, sondern werden bei der Herstellung verbraucht, dazu gehören beispielsweise Kraftstoffe und Schmiermittel für die Maschinen.
  • Unfertige Erzeugnisse / Unfertige Leistungen
    Der Posten bezeichnet die Produkte, die noch nicht verkaufsfähig, bei denen aber bereits Herstellungskosten angefallen sind. Die unfertigen Leistungen fallen vor allem in einem Dienstleistungsunternehmen an, z.B. Beraterleistungen. Unfertige Leistungen sind also als Forderung gegenüber anderen  Unternehmen zu verstehen. Sie können aber noch nicht als Forderungen ausgewiesen werden, da die Leistung noch nicht vollendet ist.
  • Fertige Erzeugnisse, Waren
    Fertigerzeugnisse sind versandfertige Produkte, die von dem Unternehmen selbst verarbeitet wurden.
    Waren hingegen sind eingekaufte Fertigerzeugnisse, die ohne eine weitere Verarbeitung wiederverkauft werden.
  • geleistete Anzahlungen
    Der Posten bezeichnet die Zahlungen für Vorräte, die noch nicht geliefert worden sind. Solange die Gefahr noch nicht an das Unternehmen übergegangen ist, müssen sie unter „geleistete Anzahlungen“ ausgewiesen werden. Nach dem Gefahrenübergang werden sie als Vorräte verbucht.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Dieser Posten wird in der Bilanz in folgende Unterposten untergliedert:
  • Forderungen aus Lieferung und Leistung
    Unter diesem Posten werden Ansprüche aus Verträgen ausgewiesen, bei denen die Lieferung bereits erbracht ist. Die Gegenleistung steht noch aus.
  • Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
    Alle Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, unabhängig von ihrer Entstehung, sind in diesem Posten auszuweisen. Dazu gehören ebenfalls Forderungen aus Gewinnausschüttungen.
  • Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    Alle Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sind in diesem Posten auszuweisen. Sind diese Unternehmen gleichzeitig verbundene Unternehmen, so werden die Forderungen unter dem Posten „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ ausgewiesen.

  • sonstige Vermögensgegenstände
    Dieser Sammelposten enthält alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die keiner der genannten Posten zuzuordnen ist. Dazu gehören beispielsweise Darlehen an Mitarbeiter oder Forderungen aus Bürgschaften.

Wertpapiere

Wertpapier ist die Bezeichnung für eine Urkunde, die ein bestimmtes Recht verbrieft. Zur Ausführung dieses Rechtes ist der Besitz einer Urkunde notwendig. Wenn es sich bei diesem Wertpapier um eine Beteiligung handelt, muss sie weniger als 20% des Stammkapitals ausmachen; sonst wird sie zu dem Anlagevermögen gerechnet. Nach § 266 Abs. 2 HGB ist der Posten Wertpapiere in drei Unterposten unterteilt.
  • Anteile an verbundenen Unternehmen
    Hierunter fallen alle Anteile, bei denen keine dauerhafte Besitzabsicht besteht. Dazu sollten auch solche gerechnet werden, die kein durch eine Urkunde verbrieftes Recht beinhalten.

  • eigene Anteile
    Eigene Anteile dürfen laut § 265 Abs. 3, Satz 2 HGB ausschließlich unter diesem Posten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Die Zweckbestimmung ist hier unerheblich.

  • sonstige Wertpapiere
    Zu diesem Posten gehören alle Wertpapiere und wertpapierähnlichen Guthaben, die den oben genannten Posten nicht zuzuordnen sind.

  • Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
    Unter diesem Posten sind alle flüssigen Mittel des Unternehmens zu finden. Eine Untergliederung ist nicht notwendig, kann jedoch vorgenommen werden.

    Guthaben und Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut dürfen nur dann saldiert werden, wenn sie die gleiche Fristigkeit und die gleichen Konditionen besitzen.



Quellen:
1 Kresse, W./ Heyd, R./ Kotsch-Faßheuer, L./ Leuz, N.: Die neue Schule des Bilanzbuchhalters, 9. Aufl.,Stuttgart 1999, S. 155.


Erstellt von Dana Klempien am 16.09.2008
Bild:  © adpic (Teaser)

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Literaturhinweise

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