1. Fall (Lieferung Inland --> Inland):
Unternehmer A liefert Aluminiumbleche für die Weiterverarbeitung an einen anderen Unternehmer B in Deutschland.
Unternehmer A tätig einen steuerbaren Umsatz gemäß §1 Abs. 1 UStG und muss hierfür Umsatzsteuer zahlen. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung normal ausgewiesen.
Buchungssatz:
| 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank | 11.900,00 EUR |
| an | 8400 (SKR03) / 4400 (SKR04) Umsätze 19% USt | 10.000,00 EUR |
| 1776 (SKR03) / 3806 (SKR04) Umsatzsteuer 19% (Automatikkonto) | 1.900,00 EUR |
2. Fall (Lieferung Inland --> EU-Gemeinschaftsgebiet):
Unternehmer A liefert die Aluminiumbleche für die Weiterverarbeitung an das Unternehmen C in Frankreich.
Das Unternehmen A hat in diesen Fall eine innergemeinschaftliche Lieferung (§6a Abs. 1 UStG) durchgeführt. Diese Lieferung ist gemäß §4 Nr. 1b UStG steuerfrei. Daher muss A keine Umsatzsteuer für diese Transaktion zahlen. Durch die innergemeinschaftliche Lieferung ist der Unternehmer verpflichtet eine Rechnung zu erstellen ohne die Steuer auszuweisen. Neben den üblichen Rechnungsmerkmalen muss nach §14a Abs. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Abnehmers angegeben werden. Die erhaltene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss mit Firmenname und Anschrift durch eine qualifizierte Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Die qualifizierte Bestätigung muss entsprechend aufbewahrt werden. Zusätzlich muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, hierfür reicht zum Beispiel folgende Formulierung „Umsatzsteuerbefreit, wegen innergemeinschaftlicher Lieferung“ oder „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG“.
Diese Lieferungen sind auch gesondert zur Umsatzsteuervoranmeldung in der
Zusammenfassenden Meldung (ZM) mit anzugeben.
Wenn der Unternehmer A oder der Empfänger C den Versand der Lieferung vornehmen, so muss der Unternehmer A den Nachweis des Versandes durch ein Doppel der Rechnung belegen. Zusätzlich muss ein Beleg vorliegen aus dem der Lieferort hervorgeht, zum Beispiel ein Lieferschein. Außerdem benötigt er eine Empfangsbestätigung vom Empfänger. Wenn der Empfänger den Versand übernimmt, so benötigt der Unternehmer eine Versicherung, dass der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet befördert.
Bei Versand werden entsprechende Einreichungsbelege und Empfangsbelege benötigt.
Buchungssatz:
| 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank | 25.000,00 EUR |
| an | 8125 (SKR03) / 4125 (SKR04) Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung §4 Nr. 1b UStG | 25.000,00 EUR |
3. Fall (Lieferung Inland --> Drittland):
Das Unternehmen A verkauft die Aluminiumbleche an das Unternehmen C in Norwegen für deren Bootsproduktion.
Bei diesem Geschäft handelt es sich für das Unternehmen A um eine Ausfuhrlieferung nach §6 UStG. Dieses Geschäft ist genauso, wie die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gemäß §4 Nr. 1a UStG. Die Steuerbefreiung muss zum Beispiel durch folgenden Satz „Umsatzsteuerbefreit, wegen Ausfuhrlieferung“ auf der Rechnung vermerkt werden.
Zusätzlich wird ein Ausfuhrnachweis (§8 UStDV) benötigt.
Buchungssatz:
| 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank | 25.000,00 EUR |
| an | 8120 (SKR03) / 4120 (SKR04) Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG | 25.000,00 EUR |
Zurück zur Übersicht Umsatzsteuer allgemeine Fälle >>
Erstellt von R. am 09.07.2010
Autor(en): Redaktion RWP
|