Umsatzsteuer - Lieferungen an private Personen und Nicht-Unternehmen

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1. Fall (Lieferung Inland --> Inland):
Der Unternehmer A verkauft eine Waschmaschine an den Endkunden B in Berlin.

Unternehmer A hat hierbei einen steuerbaren Umsatz (§1 UStG)  durchgeführt und muss die Umsatzsteuer entsprechend abführen, da dieser nach §13 Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner ist. Es wird eine normale Rechnung erstellt.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 11.900,00 EUR
an8400 (SKR03) / 4400 (SKR04) Umsätze 19% USt 10.000,00 EUR
1776 (SKR03) / 3806 (SKR04) Umsatzsteuer 19% (Automatikkonto)1.900,00 EUR


2. Fall (Lieferung Inland --> EU-Gemeinschaftsgebiet):
Ein weiterer Kunde C (Privatperson) aus Frankreich kauft ebenfalls bei Unternehmen A eine Waschmaschine.

Der Unternehmer A muss in diesen Fall Umsatzsteuer abführen, weil eine Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 1b UStG nicht vorliegt, da es nach §6a UStG keine innergemeinschaftliche Lieferung ist, weil der Empfänger kein Unternehmer ist. Auch in diesen Fall wird eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 11.900,00 EUR
an8400 (SKR03) / 4400 (SKR04) Umsätze 19% USt 10.000,00 EUR
1776 (SKR03) / 3806 (SKR04) Umsatzsteuer 19% (Automatikkonto)1.900,00 EUR


3. Fall (Lieferung Inland --> Drittland):
Ein Kunde D aus Norwegen kauft ebenfalls eine Waschmaschine beim Unternehmer A.

In diesen Fall ist der Unternehmer A nach §4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit §6 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Auf der Rechnung erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer und es muss ein Hinweis auf die Steuerfreiheit aufgrund der Ausfuhrlieferung erfolgen.

Buchungssatz:

1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 10.000,00 EUR
an8120 (SKR03) / 4120 (SKR04) Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG10.000,00 EUR


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Erstellt von R. am 09.07.2010
Autor(en):  Redaktion RWP

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