Umsatzsteuer - Sonderregeln Steuerbarkeit

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Nicht alle Umsätze, die getätigt werden, unterliegen automatisch der Umsatzsteuer. Im §1 UStG wird daher festgeschrieben, was steuerbare Umsätze sind und welche Ausnahmen es gibt.

1. Verkauf von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
2. spezielle Umsätze, die wie Umsätze im Inland behandelt werden
3. Entnahmen und unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
4. Freihafenlagerung, Freihafen-Veredelungsverkehr, Pkw Privatkauf

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1. Verkauf von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
Der Unternehmer A möchte sein Tätigkeitsfeld erweitern und kauft für sein Unternehmen das Unternehmen B, da der Eigentümer von B in Rente gehen möchte.

In diesen Geschäftsvorfall fällt keine Umsatzsteuer an, da nach §1 Abs. 1a UStG dieser Umsatz nicht steuerbar ist. Hierbei ist es unrelevant ob das Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wurde.


2. spezielle Umsätze, die wie Umsätze im Inland behandelt werden
In dieser Sonderregel sind Umsätze gemeint, welche in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden und dazu folgende Kriterien erfüllen.

Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den zuvor genannten Gebieten bestimmt sind oder die an ein Beförderungsmittel ausgerüstet oder verbraucht werden und diese nicht für das Unternehmen des Abnehmers gekauft werden oder der Käufer (Abnehmer) diese für eine steuerfreie oder teilweise steuerfreie Tätigkeit verwendet. Die Steuerfreiheit bezieht sich hierbei auf §4 Nr. 8 bis 27 UStG. Das gleiche gilt ebenfalls für sonstige Leistungen (§1 Abs. 3 Nr. 2).

Beispiel:
Der Unternehmer A aus Deutschland kauft in einen Freihafen beim Unternehmen B, das auch sein Sitz in Deutschland hat, Proviant für seine private Yacht.

Das Unternehmen B schuldet die Steuer, da hier ein Verkauf stattfand, welcher wie ein Umsatz im Inland behandelt wird. Dieser Inlandsumsatz liegt vor, weil Unternehmer A den Proviant für private Zwecke im Freihafen kauft. Unternehmen B stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer aus.


3. Entnahmen und unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
Außerdem gelten Lieferungen nach §3 Abs. 1b UStG und Leistungen nach §3 Abs. 9a UStG ebenfalls als Umsätze im Inland.

Beispiel:
Unternehmer A entnimmt seinem Unternehmen PKW-Reifen für sein privates Auto. Für die PKW-Reifen hat er zuvor die Vorsteuer gezogen.

Unternehmer A schuldet die Umsatzsteuer, weil dieser Umsatz nach §3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt entspricht und diese im Inland stattfindet. Hätte dieser Umsatz in einen Freihafen oder in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie stattgefunden, so wäre er auch wie ein Umsatz im Inland behandelt worden. Der Unternehmer stellt sich hierfür einen Eigenbeleg aus.


4. Freihafenlagerung, Freihafen-Veredelungsverkehr, Pkw Privatkauf
Neben diesen Lieferungen und Leistungen sind Lieferungen, welche sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr, in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden, als Umsätze im Inland zu bewerten. Das gleiche gilt auch für sonstige Leistungen.

Zusätzlich gilt der Erwerb eines neuen Fahrzeugs als innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn der Erwerber das Fahrzeug für Zwecke außerhalb des Unternehmens kauft oder Erwerber eine Privatperson oder ein nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung ist.   

Beispiel:
Der Unternehmer A aus Deutschland kauft bei Unternehmen B in Frankreich ein Auto für private Zwecke.

In diesem Fall liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die normale Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs tritt für Unternehmer A ein, da durch §1b Abs. 1 UStG der Personenkreis für den innergemeinschaftlichen Erwerb erweitert wird. Der Unternehmer A muss Umsatzsteuer für diese Autoreifen abführen, aufgrund der Steuerschuld nach §13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Gleichzeitig wird die Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr. 3 für die Autoreifen gezogen. Hierfür wird ebenfalls eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt mit dem Hinweis dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Die Rechnung darf keinen Steuerausweis enthalten.

Wenn in diesen Gebiet Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, sind dies auch Umsätze, außer der Unternehmer kann es mit Hilfe von Aufzeichnungen und Belegen widerlegen.


Erstellt von R. am 05.08.2010
Autor(en):  Redaktion RWP

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