Bewertung von Verbindlichkeiten

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Allgemein:
Verbindlichkeiten stellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritte dar, die am Bilanzstichtag sowohl der Höhe, als auch der Fälligkeit nach bekannt sind. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz nach § 266 HGB nach dem Eigenkapital und den Rückstellungen ausgewiesen und nach ihrer Herkunft aufgeschlüsselt.

Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1, Satz 2 HGB), d.h. dem Betrag, der zur vollständigen Tilgung der Schuld aufzubringen ist. Dies ist in der Regel der Betrag, mit dem die Verbindlichkeit auch eingegangen ist, sollte jedoch während der Laufzeit eine Änderung der Höhe eintreten – z.B. bei Valutaverbindlichkeiten – ist das Höchstwertprinzip zu beachten: Demnach muss aus Gründen der Vorsicht und des Gläubigerschutzes bei Vorhandensein mehrerer Bewertungsmöglichkeiten zwingend der höchste Betrag angesetzt werden. Das heißt auch, dass ein Sinken der Verbindlichkeit, also ein geringerer Rückzahlungsbetrag, nicht bilanziert werden darf, da dies dem Realisationsprinzip widerspräche (siehe auch Imparitätsprinzip).

 




Für einige Verbindlichkeiten bestehen darüber hinaus noch Besonderheiten: 

Disagio:
Bei einer möglichen Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag (dem sogenannten Disagio) darf dieser nach § 250 Abs. 3 HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Er muss planmäßig abgeschrieben werden. Allerdings ist die Aktivierung lediglich im Jahr der Begründung der Verbindlichkeit rechtmäßig – später darf sie nicht angesetzt werden.

Während in der Handelsbilanz ein Wahlrecht zum Ansetzen eines Disagios besteht, gibt es in der Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht.

Valuta:
In Deutschland müssen Bilanzwerte in Euro angegeben werden (§ 244 HGB). Entsteht eine Verbindlichkeit in einer Fremdwährung, so ist diese umgerechnet in eigener Währung auszuweisen. Entscheidend für die zukünftige Bewertung ist der am Tag der Begründung der Verbindlichkeit ermittelte Rückzahlungsbetrag. Dieser darf keinesfalls unterschritten werden, auch dann nicht, wenn Schwankungen im Wechselkurs dies veranlassten.

Steigt der Kurs und erhöht sich somit der Rückzahlungsbetrag, so ist nach dem Höchstwertprinzip, der höhere Wert zu bilanzieren. Sollte der Kurs im Anschluss wieder absinken, so kann auch die Verbindlichkeit am nächsten Bilanzstichtag wieder nach unten korrigiert werden, jedoch nicht unter den Ursprungsbetrag.

Rentenverpflichtungen:
Bei Rentenverpflichtungen ist der Barwert der zukünftigen Rentenleistung anzusetzen, wobei der volle Barwert nach § 253 Abs. 1, Satz 2 nur dann zu bilanzieren ist, wenn keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist. Bei noch ausstehenden Gegenleistungen wird der Barwert anteilig bilanziert.

Steuerbilanz:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem abgezinsten Nennwert (Zinssatz: 5,5%) auszuweisen. Von dieser Abzinsung ausgenommen, sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit unter 12 Monaten, verzinsliche Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Anzahlungen oder Vorausleitungen.

IAS/IFRS:

Die international ausgerichteten IFRS-Regelungen befassen sich im Framework nur wenig mit der allgemeinen Bewertung von Verbindlichkeiten. Ausführlichere Einzelfallregelungen gibt es z.B. für Leasingverhältnisse (IAS 17), Pensionsverpflichtungen (IAS 19) oder Eventualverbindlichkeiten (IAS 37).

US-GAAP:

Nach US-GAAP sind kurzfristige Verbindlichkeiten (Laufzeit weniger als ein Jahr) mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Langfristige Verbindlichkeiten sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der aktuelle Marktzins gilt hier in der Regel als anerkannter Zinssatz.


Quellen:
- Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 19. Aufl., Stuttgart 2003.
- Federmann, R.: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 11. Aufl., Berlin 2000.
 

 


Erstellt von Redaktion RWP am 08.10.2008

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12.03.2010 17:36:23 - Angelika Jung

Genau das was ich gesucht habe, wie zinst man richtig ab. Vielen Dank
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