Zahlungsziele, Zahlungsfristen: Neues Gesetz gegen Zahlungsverzug

Wolff von Rechenberg
Wer sich Zeit beim Begleichen von Rechnungen nimmt, der zahlt ab sofort drauf: Ein neues "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" sieht für diesen Fall höhere Verzugszinsen vor. Außerdem müssen säumige Zahler eine Pauschale von 40 Euro auf den Rechnungsbetrag zahlen.

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz, das am heutigen 29. Juli 2014 in Kraft tritt, den Gläubigerschutz im Geschäftsverkehr verbessern. Ab sofort drohen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszins, statt bisher 8 Prozent, und die erwähnte Pauschale. Die Bundesregierung will aber auch der Praxis allzu großzügiger Zahlungsziele einen Riegel vorschieben (Neu: § 271a BGB).


Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen ungültig

So sollen Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nur noch erlaubt sein, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Andernfalls ist die Vereinbarung ungültig – und damit das Zahlungsziel. Außerdem wird bei Vereinbarungen mit Zahlungsziel die Rechnung als sofort fällig. Eine zusätzliche Frist zum Prüfen des Werkes kann sich der Schuldner nicht herausnehmen, wenn er ein Zahlungsziel vereinbart hat.

Noch strenger sind die Regeln für öffentliche Auftraggeber: Für sie gelten vereinbarte Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen nur dann, wenn sie ausdrücklich getroffen wurden und den Gläubiger nicht grob unbillig behandeln. Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen sind im Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern ungültig.

Strengere Regeln für Prüfungs- und Abnahmefristen

Der Gesetzgeber hat Prüfungs- und Abnahmefristen strenger geregelt (Neu: § 308 Nr. 1a und 1b BGB). Haben die beiden Geschäftspartner eine Frist zur Abnahme der Leistung vereinbart, dann darf sich der Schuldner nicht „unangemessen“ viel Zeit zum Prüfen der Leistung nehmen. Als unangemessen gilt eine Frist von 15 Tagen. Im Einzelfall gelten Fristen von mehr als 30 Tagen als unangemessen lang und daher als unwirksam.

Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2014



Quelle: BMJV, Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2014
letzte Änderung W.V.R. am 08.02.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia / lightwise


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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