Ich gehe davon aus das ihre eine Betriebsaufgabe im Ganzen i.S.d. § 16 (3) EstG; R 16 (2) EStR vornehmt.
Vorweg sei gesagt, dass ihr dafür dringend einen Steuerberater hinzuziehen solltet und euch nicht auf Meinungen aus Foren verlassen solltet.
Bei Betriebsaufgaben gibt es bis hin zur Einkommensteuerveranlagung extrem viel zu beachten und läuft anders als ein normaler Abschluss. Speziell die erforderlichen Berechnungen sind eine Herausforderung.
Die folgenden Ausführungen stellen nur einen verkürzten und allgemeinen gehaltenen Überblick dar und dient nur dem grundsätzlichen Verständnis. Dabei beziehe ich mich auf die
Einkommenssteuerrichtlinie und wegen deiner Frage auf das einschlägige
BMF-Schreiben vom Oktober 2010 zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG.
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt. Die Aufgabe des Betriebs gilt als Veräußerung des Betriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die in den WG des Betriebs ruhenden stillen Reserven müssen aufgedeckt und als Betriebsaufgabegewinn versteuert werden.
Das bedeutet also, dass du einerseits den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres (ggf. des Rumpfwirtschaftsjahres) und andererseits den sog. Aufgabegewinn ermitteln musst. Dieser Aufgabegewinn kann unter Umständen steuerbegünstigt sein. Die Steuerbegünstigung kann durch Gewährung eines Freibetrages ( § 16 Abs. 4 EStG) oder durch eine Tarifbegünstigung berücksichtigt werden. Aufgabegewinne sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG und sind eben als solche tarifbegünstigt.
Solltet ihr euren Gewinn durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (EÜR) ermitteln gilt das Gleiche. Ihr müsstet also die Gewinnermittlungsart wechseln. R 4.5 (6) EStR sagt dazu:
Veräußert ein Stpfl., der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, ist der Stpfl. so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.
Die Frage ist nun -und darin liegt wohl dein Problem- wohin gehört ein Sammelposten; zum laufenden Gewinn oder zum Aufgabegewinn.
Dazu sagt das oben verlinkte BMF-Schreiben bezgl. der Behandlung von Sammelposten unter Rz. 15 folgendes:
Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflö-sung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils einem Fünftel gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres mit einem Fünftel ist beim laufenden Gewinn dieses (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.
Das bedeutet also das du für euer letztes Wj die vollen 20 % abschreibst, selbst wenn es sich nur noch um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt. Das hängt damit zusammen, dass der Sammelposten kein WG, sondern lediglich eine Rechengröße ist. Die Abschreibung ( =Aufwand) gehört also ganz normal zum laufenden Gewinn.
Nur der dann noch verbliebene RBW des gesamten Sammelposten geht in die Ermittlung des Aufgabegewinns ein.
Jegliche Vorgänge wie Veräußerung, Entnahmen oder außerplanmäßige Wertminderungen haben auf WG, die in einem Sammelposten zusammengefasst wurden, keine Auswirkung. Also selbst bei einer Zerstörung eurer Software, wäre eine Teilwertabschreibung nicht möglich.
MfG
Aza