Aktivierungsverbote nach §248

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Aktivierungsverbote nach §248
Moin Leute,

also ich habe vorhin die Suchfunktion benutzt aber leider konnte ich keine zufriedenstellende Antworten finden smile:(.

Ich beschäftige mich gerade mit den Aktivierungsverboten. Die sind ja i §248 geregelt. Der erste Absatz ist mir klar, ist ja auch nicht schwer zu verstehen ;D. Aber bei dem 2ten frage ich mich was die unter " oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens." genau verstehen. Anhand welcher Kriterien kann man "vergleichbare" abgrenzen ?

Danke schonmal für die Hilfe.

Lg. Michi
Hallo landsend,

tja hier könnte es vielleicht ein paar Grauzonen geben, wo man sich dann drüber streiten kann.
Grundsätzlich trifft diese Verbot alle immateriellen VG die nicht der Verwaltung/Produktion dienen. Sprich mehr einer Außendarstellung oder der Profilierung eines UN dienen, wie eben selbstgeschaffene Marken, Kundenlisten usw.

Genauer kann ich es im Moment auch nicht Erklären.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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