Änderung Lohnsteuerabzug

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Änderung Lohnsteuerabzug
Hallo zusammen,

folgendes:

1.
Eine nachträglich Einbehaltung der Lohnsteuer ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO unterschritten werden (im Extremfall kann somit der gesamte Arbeitslohn der nachträglichen Einbehaltung zum Opfer fallen).

Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.

2.
Wenn die nachträglich einzubehaltene Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach $ 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.

Was muss ich mir darunter vorstellen, am besten wären Beispiele.

Vielen Dank aber Lohn mache ich erst seit ca einem halben Jahr smile:-)
Wo sind denn hier die Lohnspezialisten ? smile:-)
Hallo Küstenjunge,

irgendwie klingt das alles aus dem Zusammenhang gerissen. Daher kann ich Dir hier leider auch nicht weiter helfen.

Gruß
Gustav
hallo Küstenjunge,

da ich deine Fragen besonders gerne (weil nicht allzu schwer) beantworte, und mir Dein Anliegen keine Ruhe gelassen hat, habe ich versucht, mal einen schlüssigen Hintergrund zu finden, auch wenn ich mich keinesfalls als Lohnspezialisten bezeichnen würde:

zu 1.)

Die Pfändungfreigrenze für Arbeitslohn liegt - vereinfacht ausgedrückt - bei 930 Euro monatlich (§ 850 c ZPO). Liegt der AN mit seinem Netto (knapp) darüber, kann es passieren, dass er abzüglich nachträglich einzubehaltener LoSt (siehe Dein anderer Beitrag) unter diesen Betrag rutscht. Ein fremder Glaäubiger dürfte nicht unter 930 Euro pfänden. Der Fiskus kann für nachträgliche LoSt dennoch zulangen, auch wenn der Nettolohn damit unter 930 Euro rutscht.

zu 2.)

Wie Dir bekannt ist, kann der AG nachträglich LoSt einbehalten. Dabei muss es in Grenzfällen wohl vorkommen können, dass der bezahlte Lohn nicht ausreicht, um die gesamte nachträgliche Steuer einzubehalten (Nettolohn < nachträgliche Steuer). Die Differenz muss der AG dem Finanzamt melden, damit sich dieses direkt an den AN wenden kann.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 21.06.2011 22:20:40
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