Azubi Urlaubsanspruch

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Azubi Urlaubsanspruch
Hallo,

ich mal wieder...

ein Azubi, der im Jan. des lfd. Jahres gekündigt wurde (Probezeit war bis November) des abgelaufenen Jahres hat für das lfd. doch 24 Tage Urlaubsanspruch oder?

MfG


T. Brast
MfG

T.Brast
Hi tbrast,

der Azubi hat in der aktuellen Firma noch 2 Tage für den Monat Januar. Den Rest muss er m.E. in der neuen nehmen.

Hat er bereits zu viel Urlaub genommen, kann der Arbeitgeber diesen zurückfordern (kondizieren). Siehe § 812 BGB.
Viele Grüße
Neele :-)
Hallo Neele,

Hat er bereits zu viel Urlaub genommen, kann der Arbeitgeber diesen zurückfordern (kondizieren). Siehe § 812 BGB.

Das ist nicht richtig.

§ 5 Bundesurlaubsgesetz
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Das ist dann das Problem des AGs. Allerding ist zu beachten das nach § 6 Bundesurlaubsgesetz die Doppelbeanspruchimg ausgeschlossen ist.
Bedeutet in der Praxis: jeder AN ist verpflichtet, dem neuen AG eine Urlaubsbescheinigung auf Verlangen auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung füllt der alte AG aus. Liegt so eine Bescheinigung nicht vor kann dem AN der Urlaub komplett versagt werden.

Grüße
@gws Danke für die Korrektur.

Da soll noch jemand durchsehen. Gut wäre doch, wenn hinter jedem Paragrafen die Hinweise auf folgende - sich ausschließende Paragrafen - geschrieben wären.

Aber es werden wohl wenige AN ihren gesamten Jahresurlaub im Januar nehmen. Glück für die AG smile:green:
Viele Grüße
Neele :-)
@Neele

Zitat
Aber es werden wohl wenige AN ihren gesamten Jahresurlaub im Januar nehmen. Glück für die AG


Das ist richtig. Wenn man insgesamt mal das Arbeitsrecht betrachtet, hatte der AG sowieso nicht zu lachen. Da ist aber Unwissenheit auf beiden Seiten zu finden.

Über Kuriositäten im deutschen Arbeitsrecht könnte man ein Buch schreiben.

Tatsächlich ist das Problem, dass das Arbeitsrecht nicht in einem Gesetz veranert ist sondern so viele verschiedene vorhanden sind, die auch noch unlogisch sortiert wurden. (Sinngemäß der erste Satz aus der aller ersten Vorlesung die ich im Arbeitsrecht hatte.)
So findet man nicht wie anzunehmen ist die Kündigungsfrist im Kündigungsschutzgesetz, sondern im BGB. smile:denk:

Grüße
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