Urlaubsanspruch geringfügig Beschäftigter AN

Seiten: 1
Antworten
Urlaubsanspruch geringfügig Beschäftigter AN
Hallo,

hab mal wieder eine Frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Ein AN wird in der Zeit vom 23.01.xx bis 05.04.xx geringfügig beschäftigt. in den Monaten von Januar bis April jeweils eine Woche jedoch unter 15 Stunden/ wöchentlich. Erzielt der AN in diesem Zeitraum Urlaubsanspruch? und wieviel Urlaubsanspruch erzielt der AN für das laufende jahr, wenn ab dem 10.04.xx eine Teilzeitbeschäftigung bei 5 AT/ je Woche geschlossen wird.

MfG

T.Brast
MfG

T.Brast
Hallo,

geringfügig Beschäftigte haben genauso Anspruch auf Urlaub, wie ein Vollzeit-Beschäftigter. Da gibt es im Gesetz keine Unterschiede. Nur erhält der geringfügig Beschäftigte natürlich keine 8 Stunden je Arbeitstag, sondern je nach vereinbarter Wochenarbeitszeit entsprechend weniger.

Beispiel:

vertraglich vereinbart sind 40 Stunden im Monat = durchschnittlich 10 Stunden je Woche = durchschnittlich 2 Stunden am Tag = 2 Stunden Urlaubsanspruch je Urlaubstag

Das ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer evtl. pro Woche immer einen vollen Tag arbeitet mit 10 Stunden arbeitet oder tatsächlich jeden Tag 2 Stunden beschäftigt ist.

Es gelten aber wie auch bei Vollbeschäftigten die Regelungen, wie z.B. erst anch 8 Wochen Betriebszugehörigkeit entsteht ein Urlaubsanspruch usw.

Gruß, Buchi
Hallo,

ich schließe mich Buchi soweit an.

Aber ich bin unsicher hinsichtlich dem Urlaubsanspruch.

Aus meiner Sicht erwirbt der Arbeitsnehmer jeden Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs ab dem Beginn der Beschäftigung. Den vollen Anspruch auf Urlaub hat er somit (lt. §4 BUrlG) nach 6 Monaten erreicht.
Nicht die von Buchi erklärten 8-Wochen zählen hier. Sonst hätten Neueinsteiger ingsamt nur 10 Monate-Urlaubsanspruch smile:?:

MfG
M.
Korrekt wäre, Anspruch auf Teilurlaub hat der Arbeitnehmer für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. (1/12 des Jahresurlaubs)
Beste Grüße
BiBu
@Mjolnir:

Mit den 8 Wochen meine ich, dass erst nach einer Beschäftigung von mindestesn 8 Wochen überhaupt ein Urlaubsanspruch entsteht. Ist die Beschäftigung kürzer als 8 Wochen, hat der AN m.E. keinen Urlaubsanspruch. Ist er länger als 8 Wochen beschäftigt erhält er matürlich auch für die ersten 8 Wochen anteilig Urlaub.

Gruß, Buchi
oh ... sind wohl doch 6 Monate. Dachte immer 8 Wochen ...
Seiten: 1
Antworten


Anzeigen

Tipp der Woche

RWP Newsletter :
Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
zur Eintragung >>

RS-Liquiditätsplanung L

RS-Liquiditaetsplanung L.jpg
Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Klein- unternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Preis 20,- EUR. Excel-Tool bestellen >>

Job-Tipp

Salans-logo-190px.jpg
Salans ist eine internationale Full-Service-Kanzlei mit 22 Büros in 17 Ländern und besonderer Expertise in Europa und Asien. Zur Verstärkung des Teams in Frankfurt am Main suchen sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/-n Buchhalter (m/w). Zum Stellenangebot >>

Zinsrechnung- Tool

Zinsrechnung ist ein auf Excel 2007 basierendes Makro unterstütztes Tool. Mit diesem Tool können Annuitätendarlehen (Zins- und Tilgungsrate) und Kontokorrent- staffeln ( z.B. zur Verzinsung von Gesellschafterkontern) berechnet werden. Die Einrichtung und Nutzung ist in einem Handbuch beschrieben. Excel- Tool
bestellen >>

RS-Bilanzanalyse

RS-Bilanzanalyse.jpgBilanzanalyse- Tool (Kennzahlen- Berechnung): Umfangreiches Excel- Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und G+V.
Es werden Berichte generiert, die die Liquiditäts-, Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens im
5 Jahresvergleich darstellen.
Excel- Tool bestellen >>

WEB-TIPP

Facebook

Twitter

RSS Feed

Besuchen Sie die Seite von Rechnungswesen-Portal.de auf Facebook und twitter und abonnieren Sie unseren RSS-Feed.