Erstellung einer Steuererklärung eines angestellten Buchhalters erlaubt?

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Erstellung einer Steuererklärung eines angestellten Buchhalters erlaubt?
Hallo,

letztes Jahr hat mein Chef seine Steuererklärungen von einem Steuerberater machen lassen. Dieses Jahr hat er ein Verfahren am Hals und daher knapp bei Kasse. Nun soll ich (Minijobber für Büro und Buchhaltung) die EÜR und die Umsatzsteuererklärung für meinen Chef erstellen. Die anderen Erklärungen will er dann selber ausfüllen. Darf ich das so machen? Bin leider im Netz nicht fündig geworden. Für Infos, mit evtl. gesetzlichen Hintergrund, wär ich dankbar!

Gruß
Biggi
Hallo,

da hier ein Angestellten-Verhältnis vorliegt, würde ich die Erstellung der USt.Erklärung als unproblematisch ansehen. Die EÜR ist ein Teil der privaten Steuererklärung. Hier würde ich einen Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz sehen, es sei denn, dies würde unentgeltlich erbracht werden und dein Chef ist ein Angehöriger i.S. vono §15Abgabenordnung.

Gruß
Bilibu
Hallo Bilibu,
Zitat
Die EÜR ist ein Teil der privaten Steuererklärung

Woraus schließt Du das?
Und warum soll ein angestellter Buchhalter nicht die EÜR für ein Unternehmen erstellen?

Würde mich wirklich interessieren. smile:)
Hallo,

Zitat
Und warum soll ein angestellter Buchhalter nicht die EÜR für ein Unternehmen erstellen?


Weil das Steuerberatergesetz dies verbietet smile;)

Zitat


§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.


Erlaubt sind:
Zitat
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.


Also für den Jahresabschluss bitte immer den Steuerberater ranholen.

MfG
M.
Hallo,

die Umsatzsteuererklärung ist unproblematisch, da du für das Unternehmen tätig bist und diese im Rahmen dieser Tätigkeit ausgeführt wird.

Unterscheiden würde ich allerdings zwischen dem Begriff Gewinn- und Verlustrechnung, also dem Jahresabschluss
(das ist das Ding was gebunden zum wird und in den Unterlagen des Unternehmens bleibt)

und

der EÜR
(dem Formular vom Finanzamt)

Das Formular EÜR gehört zur ESt-Erklärung und darf nicht von anderen Personen als dem Stpfl.(Ausgesprochen wird das übrigens Stipfel smile:green2:) oder einem Steuerberater erstellt werden. Der Jahresabschluss darf von jedem Unternehmen selbst erstellt werden und natürlich auch von Angestellten des Unternehmens.

Hier ist also beim Übertragen der Daten ins EÜR-Formular Schluss.

Grüße
Interessanter Aspekt smile:o
In einer Kapitalgesellschaft darf ich aber doch, als angestellter Buchhalter, ALLE Steuererklärungen erstellen,
ohne Probleme mit §5 zu bekommen.
Hallo,

ja, in einer Kapitalgesellschaft gehen alle Steuererklärungen. Aber die Steuererklärungen der Gesellschafter gehören nicht dazu. Was bei den einen die EÜR ist, ist bei den anderen KAP.

Grüße
Hallo,

recht informativ ist sicherlich das BFH Urteil vom 25.04.1995 Az.: VII R 86/94. Kurz gefasst, mal ein paar Auszüge:

"Nach den tatsächlichen Feststellungen und der fehlerfreien rechtlichen Würdigung des FG ist die Klägerin im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses als Angestellte für ihren Arbeitgeber E tätig geworden. Dasselbe gilt für das vom FG angeführte Arbeitsverhältnis zu R. Auch das FA hat hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für E, auf die sich die Untersagungsverfügung bezieht, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht in Abrede gestellt. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt demnach, da die Klägerin als weisungsgebundene Angestellte für E tätig ist, mangels Geschäftsmäßigkeit (Selbständigkeit) ihrer Tätigkeit eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 Abs. 1 StBerG nicht vor. Das gilt für den gesamten Bereich des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses. Da dem Angestellten die Hilfeleistung in Steuersachen für seinen Arbeitgeber grundsätzlich nicht verboten ist, kann nicht nach der Art der steuerlichen Hilfeleistung unterschieden werden. Wenn sich -- wie im Streitfall -- das Beschäftigungsverhältnis nicht nur auf die Bearbeitung der betrieblichen, sondern auch auf die der privaten Steuerangelegenheiten des Arbeitgebers (Unternehmers) erstreckt, ist der Angestellte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur steuerlichen Hilfeleistung hinsichtlich der Personensteuern seines Arbeitgebers befugt.

Der Arbeitgeber, der sich zur Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten eines Arbeitnehmers bedient, dessen steuerrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten er sowohl vor der Einstellung als auch im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses überprüfen bzw. überwachen kann, bedarf nicht in gleichem Maß des staatlichen Schutzes vor unsachgemäßer Beratung wie in den Fällen der (gelegentlichen) Inanspruchnahme steuerlicher Hilfeleistungen durch einen selbständig Tätigen. Entsprechend dazu sind etwaige fehlerhafte steuerliche Beratungsleistungen eines Angestellten -- ebenso wie Fehler des Arbeitgebers selbst -- auch für die Finanzverwaltung, da sie jeweils nur ein bestimmtes Steuerrechtsverhältnis betreffen, eher hinnehmbar als eine geschäftsmäßig (selbständig) ausgeübte unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch einen hierzu nicht Befugten, die regelmäßig die Angelegenheiten mehrerer Steuerpflichtigen betrifft."

Auch das ist interessant:

"Wäre die Auffassung des FG zutreffend, so würde es angestellten Bilanzbuchhaltern unmöglich gemacht, ihren Beruf, für den sie ausgebildet und geprüft worden sind, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben. Diese Betrachtungsweise wäre mit der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren. Auch die Fertigung der Einkommensteuererklärungen für E und das gelegentliche Tätigwerden der Klägerin gegenüber dem FA als Bevollmächtigte des E (Einspruchsschreiben, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erfüllt für sich allein gesehen nicht den Mißbrauchstatbestand i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, soweit die Klägerin diese Tätigkeiten im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat."

Schon alles sehr interessant. Dann sähe ich jetzt als einziges Problem noch den Umstand, dass man Ausgaben im Zusammenhang mit persönlichen ESt-Erklärungen (Mantelbogen etc.) weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abziehen kann, aber da würde eine Privatentnahme in Höhe der Selbstkosten (Arbeitsstunden + SV-Beiträge zzgl. 19 % USt) wohl schon genügen.
Bearbeitet: Lorgar - 03.05.2012 22:52:21
Hallo Logar,

danke für den sehr informativen Beitrag und willkommen im Forum!

Gruß, Buchi
Hallo Lorgar,

vielen Dank, dass du den Beitrag gepostet hast smile:D
Das ist ja kein Wunder, dass nur noch wenige den Überblick behalten..

MfG
M.
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