Hallo!
Da verwechselst Du etwas.
SGB IV, §28 Absatz (4)
Zitat |
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Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. |
Wenn es ein anderes Gewerbe ist, darf sie auch erst nach der einen Woche melden.
Allerdings könnte eine Woche kostenloses Arbeiten zu riesen Ärger führen, wenn kein Vertrag zustande kommt. Das ist doch wirklich ein bißchen heftig, nach 2 Arbeitstage sollte man wissen, ob man es mit einem Vertrag und Probezeit probieren will.
Moralisch finde ich kostenloses Probearbeiten über mehrere Stunden hinaus nicht i,.O., ist aber nur meine persönliche Meinung.
Gerichte gehen allerdings eher davon aus, dass unentgeltliches Probearbeiten nicht vorlag, also sollte das schriftlich fixiert werde!
LG Tine