Bewertungsgrundsaetze

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[ geschlossen ] Bewertungsgrundsaetze
Hallo liebes Forum,

ich habe ein paar grundlegende Fragen zurm Rechnungswesen und hoffe, dass Ihr mir bei dem ein oder anderen Punkt weiterhelfen könnt.


1. Vorsichtsgebot
Das Vorsichtsgebot verbietet den Ansatz nicht realisierter Gewinne.

Was ist damit gemeint und was bezweckt man mit diesem Bewertungsgrundsatz für Bilanzen?
Ist das nicht dasselbe wie das Imparitätsprinzip?


2. Patente und Trademarks
hier handelt es sich ja um  immaterielle Vermögenswerte
Werden diese in der Bilanz ausgewiesen?

3. Nettoveräusserungswert
Was bedeuted das konkret?
Angenommen eine Firma hat einen Lagerbestand an Produkt A. Die Anschaffungskosten betrage EUR 5/Stk.
Was darf oder darf nicht ein Unternehmen ausweisen?



Kennt Ihr vielleicht noch leichte Übungen mit denen man eine Bilanzerstellung üben kann?
Z.B. Firma xy kauft Lagerware für 100EUR auf Kredit
Eigentümer entnimmt 2000 EUR in bar.

Lg Rafa
Hallo,

ich kann leider nicht alle Fragen beantworten und hoffe auch auf Unterstützung der anderen Foren Teilnehmer.

Zu 2. Patente und Trademarks

Ja, sie werden ausgewiesen, wenn Sie entgeltlich erworben wurden. Zusätzlich dürfen nach dem Bilmog auch selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen werden. Ich glaube hierbei gabs jedoch einige Restriktionen wie zum Beispiel §248 Abs. 2 HGB oder §268 Abs. 8 HGB.

Zu 4.
Für Übungen kann ich dir evtl. das Tutorial zu Buchungssätze auf dem Fibumarkt empfehlen.

Link zu Tutorium Buchungssätze >>

Zu 1. Vorsichtsprinzip

Das HGB möchte realistische aber nicht zu optimistische Bilanzen. Es geht davon aus, dass lieber tief ansetzen und besseres Ergebnis später erzielen besser ist als hoch angesetzt und später nach unter korrigieren. daraus resultiert das Gewinne erst zum Realisationszeitpunkt ausgewiesen werden dürfen und Verluste bzw. Risiken die bekannt sind gleich mit hineingerechnet werden.

Zu 3. Der Nettoveräusserungswert

Dieser Begriff stammt doch aus den IFRS/IAS, wenn ich mich richtig erinnere? Ich glaube dort hies es, wenn Vorräte nicht mehr den Preis bringen den Sie beim Kaufen hatten so müssen Sie abgewertet werden auf den entsprechende zu realisierenden Kaufpreis.

Viele Grüße Bookman
Hi Bookmann,

wieso Hilfe vom Forum, alles da was man benötigt!
Vielleicht kann ich das Vorsichtsprinzip ein wenig anschaulicher machen.

Im § 252 (1) Nr. 4 ist erstmal der Grundsatz das vorsichtig zu bewerten ist, vorallem hinsichtl. der Erkentnisse die man noch zw. der Bilanzerstellung und dem Bilanzstichtag erhält.
Eingegrenzt wird das ganze durch den Satz 2 der dann besagt das nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.

Das bedeutet das z.b. eine Aktie die man für 10 Euro eingekauft hat, zum Bilanzstichtag nicht mit 11 Euro bewerten darf, selbst dann nicht wenn Sie bis zur Bilanzerstellung sogar auf 20 Euro geklettert ist. Denn dieser Gewinn ist noch nicht realisiert, sondern wird erst beim wirklichen Verkauf erwirtschaftet.

Das Imparitätsprinzip ist eigentl nur eine Ableitung hiervon, denn wen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, dann müssen wohl nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden (Imparität)

Somit wenn die Aktie am Bilanzstichtag auf  9 Euro gefallen ist, wird sie abgewertet.


Im Bilmog gibt es nun den neuen § 256 a, wonach abweichend von dieser alten Regelung, Devisen mit einer Laufzeit kürzer 1 Jahr am Abschlussstichtag mit ihrem Kassakurs bewertet werden, auch wenn nicht realisierte Gewinne ausgewiesen werden.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo ihr beiden,

tausend Dank für eure Eräuterungen! Ihr habt mir wirklich sehr geholfen!!!!!!!!!!

Vielen Dank
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